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Das Meldeamt informiert
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstr. 10, 88281 Schlier schriftlich oder persönlich eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Weiterleitung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG kann der Übermittlung der Daten an Adressbuchverlage widersprochen werden.
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitigen Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung ihrer nach dem BMG erhobenen Daten an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG).
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstraße 10, 88281 Schlier schriftlich oder persönlich eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. und § 50 Abs. 2 BMG können der Übermittlung der Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk anlässlich von Alters- oder Ehejubiläen widersprochen werden.
Auf Verlangen der oben genannten Stellen werden nachstehende Daten erteilt:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5.Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstraße 10, 88281 Schlier eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstr. 10, 88281 Schlier schriftlich oder persönlich eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz. (BWAGBMG).
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstraße 10, 88281 Schlier eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.









