Neues aus dem Rathaus: Gemeinde Schlier

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Bericht über die öffentliche Sitzung

icon.crdate11.03.2025

des Gemeinderats vom 18. Februar 2025

Die vollständigen Sitzungsunterlagen und Beschlüsse finden Sie im Ratsinformationssystem der Gemeinde Schlier

TOP 1
Bekanntgaben
Gewerbeplatzverkauf – Gewerbegebiet Wetzisreute-Ost

Bürgermeisterin Liebmann gibt bekannt, dass der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung am 21.1.2025 einen Gewerbeplatzverkauf von 2.000 m² an einen Gewerbetreibenden aus der Raumschaft beschlossen habe.

TOP 2
Einwohnerfragestunde
Wohnraummangel in Schlier

Eine Einwohnerin bemängelt, dass ein hoher Wohnungsmangel, trotz vieler leerstehender Wohnungen bestände. Wie kön-ne die Gemeindeverwaltung hier tätig werden, dass die Eigentümer ihre Wohnungen/Häuser nicht leer stehen lassen würden, sondern vermieten?

Bürgermeisterin Liebmann erklärt, dass dies, wie bereits angekündigt, Thema in der nächsten Steuerungsgruppe der solidarischen Gemeinde sei. Hier soll dann geklärt werden, ob im Rahmen der solidarischen Gemeinde ein Aufruf im Amtsblatt erfolgen soll. Sie erklärt weiter, dass der Verwaltung die Problematik zwar be-kannt, dies aber keine originäre Aufgabe der Gemeindeverwaltung sei. Insbesondere im Bereich der Flüchtlingsunterbringung habe man hier viel versucht und konnte auch die eine oder andere Wohnung von der Gemeinde aus anmieten. Wenn Eigentümer aber nicht vermieten wollen, dann nütze auch ein Aufruf im Amtsblatt nichts.

TOP 3
Dorfweiher Schlier – Fischereipachtvertrag/Entschlammung

Seit seinem Bau im Jahre 1988 befischt der Fischereiverein Ankenreute e.V. den Dorfweiher in der Schlierer Ortsmitte. Seit 1992 besteht ununterbrochen ein Fischereipachtvertrag, der z.Z. einen Pachtpreis von 550 €/Jahr regelt. Der aktuelle Fischereipachtvertrag läuft am 31.3.2031 nach 12-jähriger Regellaufzeit aus.

Gem. § 13 Abs. 6 des Pachtvertrages muss der Weiher mindestens zwei Mal in der Pachtperiode abgelassen und gewintert werden. Diese Winterung des Dorfweihers erfolgt derzeit.

Laut Fischereiverein befindet sich in der Mitte des Weihers eine dicke Schlammschicht. Dadurch wächst der Weiher mit Teichrosen und Seegras zu und verlandet zusehends; dies erschwert die Befischung. Der Verein wünscht deshalb eine Entschlammung des Dorfweihers.

Vor einer möglichen Entschlammung sind Proben des Schlammes nach der VwV Boden notwendig, um zu prüfen, ob dieser kontaminiert ist. Bei einer Kontaminierung muss der Schlamm kostenintensiv als Sondermüll verwertet werden, andernfalls ist eine Verwertung in der freien Land-wirtschaft möglich.

Eine Beprobung des Schlamms fand unmittelbar nach dem Ablassen des Weihers statt. Der Schlamm ist nicht kontaminiert und darf in der freien Landschaft ausgebracht werden.

Die Fa. Klein war nach Ablassen des Weihers vor Ort und hat daraufhin ein schriftliches Angebot vorgelegt. Laut Fa. Klein muss eine Fläche von ca. 3.000 - 4.000m² um ca. 10-20 cm Schlamm abgetragen werden. Es handelt sich also um ca. 600 m³ Schlamm und damit um deutlich mehr, als anfangs von der Fa. Klein vermutet. Die Entschlammung würde demnach ca. 45.000 € kosten.

Ggf. kann die Menge des zu entnehmenden Schlammes noch reduziert und die Kosten dadurch um ca. 1/3 gesenkt werden. Dies müsste vor Ort nochmals detaillierter geprüft werden.

Laut Wasserhaushaltsgesetz kann die Gemeinde den Nutznießer, also den Fischereiverein, an den Kosten beteiligen. Der Verein hat aber bereits signalisiert, dass eine Kostenbeteiligung finanziell nicht möglich ist.

Außerdem müssen Landwirte in unmittelbarer Nähe zum Dorfweiher gefunden werden, welche bereit sind, den Schlamm auf ihren Feldern auszutragen. Die Verwaltung hat mit Landwirten gesprochen; diese befürchten, dass die Witterung Ende Februar/Anfang März ein Ausbringen des Schlammes, ohne Schäden am Acker zu verursachen, nicht zulässt.

Aufgrund der sehr hohen Kosten der Entschlammung, der geringen jährlichen Pachteinnahmen und der Tatsache, dass eine Entschlammung lediglich dem Fischereiverein und der Fischzucht, nicht aber dem Dorfweiher an sich dient (kein ökologischer Mehrwert), schlägt die Verwaltung vor, eine Entschlammung des Dorfweihers nicht zu beauftragen. Augenscheinlich ist der Dorf-weiher aus ökologischer Sicht in einem guten Zustand (klares Wasser, keine Algenblüten/Blaualgen vorhanden). Zur Erhaltung des Dorfweihers als Naherholungsziel bedarf es keiner fischereilichen Bewirtschaftung.

Beschluss:

  1. Die vom Fischereiverein Ankenreute e.V. gewünschte Entschlammung der Dorfweihers in Schlier wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht umgesetzt.
  2. Der Pachtvertrag mit dem Fischereiverein Ankenreute e.V. endet zum 31.3.2031. Die Verwaltung wird beauftragt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Pachtzeit erneut mit dem Thema Entschlammung, Erhaltung des Dorfweihers als Naherholungsziel, Verlängerung Pachtvertrag Fischereiverein auseinanderzusetzen und im Gemeinderat zu beraten.
  3. Dem Fischereiverein Ankenreute e.V. wird der jährliche Pachtzins in Höhe von 550 € ab 2025 bis zum Ende der Pachtzeit 2031 erlassen.

TOP 4
Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) in Verbindung mit
der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImschG (4. BImSchV) für Windenergieanlagen, Windpark Altdorfer Wald GmbH
- Herstellung des E
invernehmens     

Die Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) beantragt für elf Windkraftanlagen im Altdorfer Wald, von denen eine Anlage auf der Gemarkung der Gemeinde Schlier liegt, die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs.1a BImschG zur Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit.

Konkret wird vom Antragsteller folgende Frage gestellt:
„Ist auf den Grundstücken, wie in Tabelle 2 dargestellt, die Errichtung von Windenergieanlagen, wie sie sich nach den beiliegenden Planunterlagen (siehe Anlagen) darstellen, regional- und bauplanungsrechtlich zulässig?"

Dieser Antrag umfasst ausdrücklich nicht etwaige Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Schützgüter des Bundesimmionsschutzgesetztes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die immisionsschutzrechtliche Prüfung im Hinblick auf Schall und Schattenwurf bleibt ebenso wie die naturschutzfachliche und bauordnungsrechtliche Prüfung dem Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 10 ff. BlmSchG vorbehalten. Im Übrigen werden nicht alle Aspeckte des Bauplanungsrechts durch den Vorbescheid abschließend bewertet.

Dies bedeutet konkret, dass in einem Bauvorbescheidsverfahren einzig die Frage geklärt werden soll, ob an diesen elf Standorten der Bau (bauplanungsrechtlich) von Windenergieanlagen möglich ist. Alle bauordnungsrechtlichen Fragen, also die Fragen „wie“ gebaut werden darf sowie die immissionsschutzrechtlichen Fragen, wie Schattenwurf, Lärm etc. und die Umweltbelange werden nicht geprüft. Diese Themen werden dann erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abgearbeitet.

Mit Schreiben vom 23.12.2024 wurde die Gemeinde Schlier, vom Landratsamt Ravensburg als Genehmigungsbehörde, als Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme und für die eine Anlage auf der Gemarkung Schlier um Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen gebeten.

Nach heutigem Stand sollen im Altdorfer Wald ca. 30 Windenergieanlagen errichtet werden.

Die Standorte der nun beantragen Windenergieanlagen wurden parallel durch den Regionalverband Bodensee-Oberschwaben geprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Anlage WEA 3, welche auf der Gemarkung Schlier errichtet werden soll, laut aktuell geltendem Regionalplan 2023 nicht zulässig ist. Die entsprechende Fläche befindet sich in einen regionalen Grünzug, sowie in einem Vorranggebiet für besondere Waldfunktionen und ein Vorranggebiet zur Sicherung des Wasservorkommen.

Nicht zulässig ist neben der Anlage WEA 3 außerdem die Anlage WEA 7 (Gemarkung Baienfurt). Alle weiteren Standorte sind entsprechend des Regionalplanes zulässig.

Gleichzeitig zum Antrag der WAW, sind die Planungen des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben in Sachen „Teilregionalplan Energie“ inzwischen weiter fortgeschritten. Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 7.2.2025 die 2. Offenlage beschlossen. Der Satzungsbeschluss für den Teilregionalplan Energie soll in der Verbandsversammlung am 26.9.2025 getroffen werden. Nach diesem neuen Teilregionalplan wären alle elf Anlagen zulässig, jedoch hat dieser noch keine Gültigkeit.

Der Bundestag hat außerdem am 31. Januar 2025 den Entwurf für ein Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Lt. Aussage des Landratsamtes soll dies in den nächsten zwei Wochen erfolgen und das Gesetz dann in Kraft treten. Über die in dem Gesetzentwurf enthaltene Einschränkung des mit der BImSchG-Novelle erst im Sommer 2024 eingeführten verschlankten Vorbescheids-Verfahrens (§ 9 Abs. 1a BImSchG) soll der Windenergieausbau besser gesteuert werden.

Über das verschlankte Vorbescheids-Verfahren konnte für Windenergieanlagen bisher u. a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit außerhalb von Windenergiegebieten festgestellt und gesichert werden. Eine solche Standortsicherung ist künftig außerhalb von Windenergiegebieten (und in Aufstellung befindlicher Windenergiegebiete) nicht mehr möglich. Hiervon ausgenommen sind Repowering-Vorhaben.

Aufgrund dessen, dass die Anlage auf der Gemarkung Schlier entsprechend des Regionalplanes 2023 nicht zulässig ist, empfiehlt die Verwaltung das Einvernehmen zu versagen.

Beschluss:
Das Einvernehmen zum Vorbescheid wird nicht erteilt.

TOP 5
Fortschreibung Nahverkehrsplan des Landkreises Ravensburg 2025
- Stellungnahme der Gemeinde

Der Gemeinderat hat sich zuletzt am 23.1.2024 mit dem ÖPNV, dem Nahverkehrskonzept des Landkreises und den Möglichkeiten und Kosten einer Angebotsverbesserung beschäftigt, auf die Sitzungsvorlage öS2/2024 wird verwiesen.

Der Landkreis Ravensburg ist gemäß § 11 Abs. 1 ÖPNVG verpflichtet, einen Nahverkehrsplan zu erstellen. Der letzte Nahverkehrsplan wurde 2011 beschlossen und 2018 hinsichtlich der Barrierefreiheit aktualisiert. Ziel des Nahverkehrsplans ist die Festlegung verbindlicher Standards für das ÖPNV-Angebot der kommenden Jahre. Dazu zählen die Kategorisierung der Linien, die Festlegung von Bedienungshäufigkeit zu verschiedenen Verkehrszeiten je Linienkategorie sowie die Einzugsbereiche der Haltestellen. Lücken in der Erschließung sollen geschlossen und Schwachstellen in der Versorgung beseitigt werden, um eine systematische Bedienung im gesamten Landkreis sicherzustellen. Neben dem Leistungsangebot stehen die Qualität der Fahrzeuge, der Infrastruktur und die Barrierefreiheit im Mittelpunkt.

Das am 30.3.2021 vom Kreistag beschlossene ÖPNV-Konzept für den Landkreis Ravensburg dient als verkehrliche Grundlage des Nahverkehrsplans und sieht Veränderungen in der Netzstruktur und eine schrittweise Ausweitung des Angebots vor. Die Standards des ÖPNV-Konzeptes gehen daher in den Nahverkehrsplan ein. Die Umsetzung des Nahverkehrsplans hängt grundsätzlich jedoch von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab.

Das Landratsamt Ravensburg hat am 20.12.2024 den Entwurf für die Fortschreibung des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 übersandt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Aus Sicht der Veraltung sind bzgl. der Belange der Gemeinde keine Einwendungen zum vorliegenden Entwurf vorzubringen.

Mitte März sind bezüglich der Ausgestaltung der neuen Ausschreibung Gespräche mit dem Landratsamt eingeplant. Das ÖPNV-Konzept und der vorgeschlagene Nahverkehrsplan geben dem Landkreis vor, welches Fahrplanangebot er planen soll. Dieses Angebot wird vom Landkreis dann auch vollständig finanziert. Zusätzliche Verkehre auf Wünsche der Kommunen können verwirklicht werden,  wenn die Kommunen hierfür die Finanzierung übernehmen. Sollte dies der Fall sein, wird der zusätzliche Verkehr vom Landkreis geplant, mit vergeben und „betreut“. Die Kommunen müssten also lediglich einen Finanzierungsbeitrag leisten, aber keine operativen Aufgaben übernehmen.

Das Wesentliche im Überblick:

  • Zielsetzung des NVP: Umsetzung des ÖPNV-Konzeptes des Landkreises sowie die Erfüllung der Pflichtaufgabe „Nahverkehrsplan“ des § 11 Abs. 1 ÖPNVG.
  • Taktfrequenzen:
    • 30-minütige Taktung der Linie 7535 – Ravensburg – Schlier –Waldburg – Vogt – Wangen (Kategorie 1)während den Hauptverkehrszeiten (6.00 - 8.59 Uhr und 15.00 – 18.59 Uhr von Montag bis Freitag, am Wochenende überwiegend 60-minütige Taktung). Siehe Punkt 4.1.4.1 der Anlage
    • 60-minütige Taktung der Linie 7534 Weingarten-Unterankenreute – Oberankenreute - Hintermoos (Kategorie 3) während der Hauptverkehrszeiten (6.00 – 8.59 Uhr und 15.00 – 18.59 Uhr von Montag bis Freitag, am Wochenende 120-minütige Taktung tagsüber)). Siehe Punkt 4.1.4.1 der Anlage, Ausweitung des Fahrplanangebots auf dem Abschnitt Ravensburg – Weingarten – Hintermoos der Linie 7534 mit Fahrten neu bis in den Abend und am Wochenende.
  • Barrierefreier Haltestellenumbau: Herstellung von „möglichst weitgehender“ Barrierefreiheit gem. § 64c PBefG. Zwei zentrale Haltestellen in Schlier wurden bereits im Zuge des NVP 2018 umgebaut: Haltestelle Hintermoos (beidseitig) , Schlier Ort 8einseitig9, Unterankenreute Linsenberg (einseitig) und Linzgauweg (beidseitig). Ein kurz oder mittelfristiger, barrierefreier Umbau von weiteren Haltestellen ist aufgrund der Priorisierung der Haltestellen (Punkt 8.2) für Schlier nicht vorgesehen. (Insofern langfristig die Erneuerung von bestehenden Haltestellen ansteht, sollte selbstverständlich die Herstellung der Barrierefreiheit geprüft und ggf. beschlossen werden) Siehe Punkt 4.2 u. 8.2 der Anlage. 
  • Schnellbusverkehr : Einführung einer Schnellbuslinie Kißlegg – Wolfegg – Weingarten – Ravensburg zur Hauptverkehrszeit Montag bis Freitag im Stundentakt, welche attraktive Reisezeiten und direkte Verbindungen ermöglicht. Im Abschnitt Kißlegg – Wolfegg – Unterankenreute wird diese Linie einen Großteil der bisherigen Fahrten der Linien 7534 und 7543 ersetzen.
  • Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo): Weiterhin im bodo-Tarif, Intensivierung des bargeldlosen Ticket-Verkaufs. (siehe Punkt 4.5.3 der Anlage 3)
  • Ausblick: Flexible On-Demand-Verkehr sowie Nachtbusnetz, derzeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht darstellbar.

Beschluss:
Der Entwurf des Nahverkehrsplans des Landkreises Ravensburg 2025 (Stand 18.12.2024) wird zur Kenntnis genommen. Es wird zudem angeregt, die bisherigen Fahrten der Linie 7535 nach 24 Uhr (derzeit 0.26 Uhr und 2.22 Uhr) aufrechtzuerhalten.

TOP 6
Antrag von Helena Hack auf Beschaffung eines mobilen Kickkäfigs in Unterankenreute
- Beschluss über den Antrag
- Beschluss über den kommunalen 10%igen Finanzierungsanteil/Leader Regionalbudget

Grundsätzliches
Frau Helena Hack beantragt mit Schreiben vom 9.2.2025 (s. Anlage 1) die Beratung und Abstimmung zu folgenden Punkten:

1. Die Beschaffung eines mobilen Kickkäfigs.
2. Die Finanzierungsoption über den Fördertopf „LEADER Regionalbudget“ (80 % Förderung) zu prüfen und gegebenenfalls zu beantragen.
3. Die Frage der Betreiberverantwortung und Wartung zu klären und ggf. eine entsprechende Lösung zu finden.
4. Die Flächenoptionen (inklusive der kirchlichen Fläche und möglicher Alternativen) zu prüfen.

Zum Antrag
Bereits bei der Beratung über die Außenanlage und der Bauphase für den An- und Umbau der Grundschule Unterankenreute mit Mensa wurde von Frau Gemeinderätin Helena Hack der Wunsch nach einem Kickkäfig als Ersatz für die während der Bauphase (zeitweise) wegfallenden Spielflächen geäußert. Die Idee wurde allerdings im Gremium nicht aufgegriffen, vielmehr wurde keine Notwendigkeit für die Dauer der Bauphase von knapp zwei Jahren gesehen.

Auch die Grundschule hat keinen Bedarf an einem Kickkäfig für schulische Zwecke, da dadurch weitere Probleme geschaffen werden wie bspw. Örtlichkeit, Aufsichtspflicht, Haftung, Regelung zur Nutzung usw. Wie bei anderen Baumaßnahmen auch (z. B. Kindergarten Schlier und Unterankenreute), sind Einschränkungen in der Nutzung/im Betrieb nicht abwendbar. Aus Sicht der Schule und der Verwaltung ist dies für die Dauer der zweijährigen Bauzeit allerdings vertretbar. Nach Ende der Bauzeit hat die Grundschule Unterankenreute  zukunftsfähige Schulräumlichkeiten, eine neue Mensa als auch einen neuen Schulhof mit einer neuen kleinen Sportanlage.

Daraufhin wurde von Frau Hack weiter versucht, die Projektidee bspw. mit der Kirche auf dem Gelände der Heimle-Jugend zu verwirklichen. Die Fördermöglichkeit durch ein Leader-bzw. Regionalbudgetprojekt wurde in Betracht gezogen. Allerdings wurden von Seiten der Verwaltung bereits per E-Mail vom 29.1.2025 mitgeteilt, dass die Gemeinde weder Antragstellerin noch Betreiberin des Projektes sein wird. Am 3.2.2025 wurden Frau Hack als auch die örtlichen Vereine darüber informiert, dass der Projektaufruf zum Regionalbudget von der Regionalentwicklung Württembergisches Allgäu e.V. erfolgt ist und Projektanträge im Regionalbudget nun möglich sind (siehe Anlage). Bei Projekten im Regionalbudget muss sich die Gemeinde, bei positiver Projektaufnahme, mit einen 10%igen Anteil am Projekt beteiligten, hierfür sind auch Mittel im Haushaltsplan vorsorglich eingestellt. .

Grundsätzlich wäre die Förderung eines Kickkäfigts / Soccer-Courts über Leader bzw. das Regionalbudget förderfähig. Die Entscheidung über die Aufnahme des Projektes in die aktuelle Förderkulisse erfolgt in der Auswahlsitzung des Leader-Steuerungskreises. Hierfür ist allerdings die kommunale Zustimmung zum Projekt und zum 10%igen Anteil erforderlich. Aus Sicht der Verwaltung könnte ein eigenständiger Antrag einer Gruppierung/ eines Vereins zur Errichtung eines Kickkäfigs grundsätzlich unterstützt werden.

Eine Beantragung durch die Gemeinde und somit die Herstellung eines öffentlichen „Spielplatzes“ mit allen damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen (jährliche TÜV-Abnahme, Haftung, Reinigung, usw. ) lehnt die Verwaltung ab.

Finanzierung:
Der 10%ige kommunale Anteil könnte über entsprechende HH-Mittel abgedeckt werden, weitergehende Leistungen sind nicht im Haushaltsplan enthalten.

Beschluss:

  1. Der Antrag von Gemeinderätin Helena Hack auf Beschaffung eines Kickkäfigs wird abgelehnt.
  2. Eine Betreiberverantwortung der Gemeinde Schlier wird abgelehnt.

TOP 7
Sachstandsberichte aus der Verwaltung

Werbeanlagen Gewerbegebiet Wetzisreute
Bürgermeisterin Liebmann berichtet, dass die Regelungen im Bebauungsplan S. 26/27 (Punkt 4.5) nicht den Wünschen der Gewerbetreibenden entsprechen. Dies wurde durch zwei Anträge deutlich, die aus Sicht der Verwaltung allerdings vertretbar wären. Daraufhin habe ein Gespräch mit der Baurechtsbehörde stattgefunden, die die Regelungen im Bebauungsplan so auch nicht üblich und umsetzbar finden. Die Vorsitzende erklärt, dass im Bebauungsplanverfahren  die Beleuchtung der Werbeanlagen (Punkt 2.28, S. 13/14) konkret thematisiert wurden, die Größe der einzelnen Anlagen und Beschränkung auf das Grundstück (max. 25 m² pro Grundstück, egal ob 1.000 m² oder 10.000 m²) seien vom Planungsbüro in den Bebauungsplan eingebracht worden. Aus Sicht der Verwaltung ist dies in dieser Art und Weise nicht umsetzbar, deshalb sollte zumindest ein Grundsatzbeschluss für mehr Flexibilität sorgen.

Dem Gemeinderat wurden verschiedene Beispiele, Bilder und Pläne präsentiert.

Der Gemeinderat fasst folgenden Grundsatzbeschluss:
Die Größenbeschränkungen von Werbeanlagen unter Punkt 4.5 (Seite 26) des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Wetzisreute-Ost“ finden keine Anwendung.

Biosphärengebiet
Bürgermeisterin Liebmann berichtet, dass es nun die Karten bezüglich des Biosphärengebiet für die Gemeinde Schlier gäbe. Es ginge derzeit allerdings nur um die Plausibilitätsprüfung und die Anhörung Träger öffentlicher Belange. Die Gemeinden aus dem GVV-Gebiet seien die letzten Gemeinden im Suchgebiet gewesen, die Karten bekommen hatten. Die Verwaltung wird nun intern prüfen und in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen darüber intensiver berichten. Die Karten zum möglichen Biospährengebiet sollen am 31.3.2025 veröffentlicht werden. Zum Kartendienst werde eine öffentliche Infoveranstaltung am 19.3.2025 in Wolfegg stattfinden.

Anfragen von Ratsmitgliedern

Digitale Gemeinde
Eine Gemeinderätin erkundigt sich nach dem Sachstand der Digitalisierung in der Gemeindeverwaltung Schlier.
Bürgermeisterin Liebmann berichtet, dass einiges schon umgesetzt wurde und dass die Gemeinde Schlier im Vergleich zu anderen Gemeinden schon sehr fortschrittlich aufgestellt sei.

Straßenbeleuchtung Gewerbegebiet Wetzisreute-Ost
Ein Gemeinderat bittet darum abzuklären, ob es rechtliche Vorgaben bezüglich der Brenndauer der Straßenbeleuchtung in Gewerbegebieten gibt. Er fragt, ob die Beleuchtung aus sicherheitstechnischen Gründen nachts überhaupt abgeschaltet werden darf?
Die Verwaltung wird dies bis zur nächsten Sitzung klären.

Fasnetsumzug der Erbisreuter Dorfnarren in Wetzisreute
Ein Gemeinderat bemängelt, dass die Aufräumarbeiten nach dem Umzug in Wetzisreute am Samstag, 8. Februar 2025 doch sehr zu wünschen übrig gelassen hätten. Man solle direkt nach der Veranstaltung aufräumen. Es könne nicht sein, dass der gemeindliche Bauhof dies am Montag dann erledigen muss.
Die Verwaltung erwidert, dass man im engen Kontakt mit dem Verein stand und auch am nächsten Tag aufgeräumt wurde. Man habe aber bereits mitgeteilt, dass insbesondere auch die Kehrmaschine beim nächsten Mal direkt nach dem Umzug fahren müssen und nicht erst ein bis zwei Tage später.