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Aktuelles zum Corona-Virus
16. November 2022: Änderung der CoronaVO Absonderung
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Statt der Isolationspflicht gilt nun eine Maskenplicht bei Kontakt mit nicht zum Haushalt gehörenden Personen.
Wer ab dem 16.11.2022 positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.
Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen. Jede und jeder kann sich mit einer Impfung vor schweren Verläufen schützen.
Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen.
Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
Höhere Schutzstandards weiterhin in medizinisch-pflegerischen und weiteren Einrichtungen
Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden.
Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.
10. Mai 2022: Absonderungsbescheinigung beantragen
Aufgrund der Corona Verordnung Absonderung vom 02. Mai 2022 gilt:
Für Personen, die sich ab dem 03. Mai 2022 abgesondert haben, wird keine Bescheinigung mehr erstellt. Dies ergibt sich aus den Übergangsvorschriften des § 8.
Sie sind positiv getestet worden oder hatten engen Kontakt zu einer infizierten Person? Dann können Sie eine Bescheinigung anfordern, die Ihnen die Pflicht zur Isolation über den erforderlichen Zeitraum bestätigt, wenn diese vor dem 03.05.2022 bestand.
Hinweise zur Antragsstellung:
- Antragstellung auf Absonderungsbescheinigung bei „Freitestung“ ist nur mit negativem Testergebnis möglich. Dieses Testergebnis ist dem Antrag beizufügen. Ohne dieses Testergebnis kann keine verkürzte Quarantäne bestätigt werden.
- Beachten Sie Ihren Wohnort!
- Wir können nur Absonderungsbescheinigungen für Personen, die in Schlier (mit Hauptwohnsitz) wohnen, erstellen. In anderen Fällen wenden Sie sich bitte an Ihre Wohnortgemeinde.
03. Mai 2022: Änderung der Isolations- und Quarantäneregeln
Baden-Württemberg hat die Isolations- und Quarantäneregeln im Land geregelt. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung (PDF-Datei)ist am 03. Mai 2022, in Kraft getreten.
Änderungen zum 03. Mai 2022:
- Für positiv getestete Personen endet die Absonderung frühestens fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers – sofern seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
- Kontaktpersonen (enge Kontaktpersonen sowie haushaltsangehörige Personen) unterliegen keiner Absonderungspflicht mehr. Diesem Personenkreis wird empfohlen, Kontakte zu anderen Personen für einen Zeitraum von zehn Tagen zu reduzieren.
- Beschäftigte, die in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen tätig sind, unterliegen im Anschluss an die Absonderung einem beruflichen Tätigkeitsverbot von maximal zehn Tagen. Dieses endet mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses oder spätestens am fünfzehnten Tag nach dem Erstnachweis des Erregers.
02. Mai 2022: Änderungen der Corona-Verordnung
Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung (PDF-Datei)) geändert. Die Änderungen sind am 2. Mai 2022 in Kraft getreten.
Änderungen zum 02. Mai 2022
- Verlängerung der Verordnung bis zum 30. Mai 2022.
- Aufhebung der Maskenpflicht in Zahnarztpraxen, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.
Das Rathaus ist weiterhin ohne vorherige Terminabsprache für den Publikumsverkehr geöffnet.
Bitte beachten Sie: Das Tragen einer medizinischen Maske ist bei uns im Rathaus Pflicht!
04. April 2022: 12. CoronaVO- Neuerlass zum 03. April 2022
In der Corona-Verordnung des Landes (Gültigkeitsraum vom 03.04. bis 01.05.2022) sind folgende Maßnahmen im Einzelnen vorgesehen:
- Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (vgl. § 2 CoronaVO)
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im ÖPNV und in Arzt- und Zahnarztpraxen (vgl. § 3 CoronaVO)
- Zutrittsregelung für Einsatzkräfte (vgl. § 4 CoronaVo)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG (vgl. § 5 CoronaVO) zur Regelung von:
- Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten
- Testpflichten
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten
- in Schulen und Kitas
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten in „Hotspots“ (vgl. § 6 CoronaVO)
- Besondere Verordnungsermächtigungen zu lokalen Schutzmaßnahmen: Die jeweiligen Stadt- und Landkreise werden ermächtigt, Maßnahmen aus der Hotsportregel durch Verordnung anzuordnen, soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr in dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis besteht. (vgl. § 7 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen zu Absonderungspflichten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten (vgl. §§ 8, 9 CoronaVO)
- Parallelzuständigkeit von Polizeivollzugsdienst und Ordnungsbehörden für Kontrollen (vgl. § 10 CoronaVO)
- Ermächtigung zum Erlass von Einzelfallentscheidungen und weitergehende Maßnahmen durch die zuständigen Infektionsschutzbehörden aus wichtigem Grund
- Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 12 CoronaVO)
19. März 2022: Änderung der CoronaVO
- Änderung der CoronaVO zum 19.03.2022
Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft. Hintergrund ist, dass das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen reduziert. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht.
Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. In diesem Zusammenhang begrüßen wir es, dass nunmehr auch die Parallelzuständigkeit des PVD („§ 23a – Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdiensts“) umgesetzt wird. Damit hat das Land eine Forderung erfüllt, für die sich die KLV schon lange mit Nachdruck eingesetzt haben.
Die wesentliche Punkte der neuen Verordnung für Sie im Überblick:- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
- Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
- Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
- Unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs.
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
- Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
- Für Gemeinderatssitzungen gilt ab dem 19.03.2022 § 10 Abs. 6 CoronaVO in der folgenden Fassung:
6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der erforderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Beschränkungen von Absatz 1 und ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts zulässig. Die Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 1 gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
- Änderung der CoronaVO Absonderung
Mit E-Mail vom18.3.2022 hat das Sozialministerium darüber informiert, dass die Änderung der CoronaVO Absonderung am Wochenende in Kraft treten wird. Die Anpassungen, insbesondere bei den quarantänebefreiten Personen, wurden unter anderem aufgrund der Änderungen des IfSG und der SchAusnahmV des Bundes notwendig. Die Anpassungen der FAQs und die Begründung der Verordnung wird das Sozialministerium in der kommenden Woche veröffentlichen.
Wichtige Änderungen ergeben sich in den §§ 1, 5 und 7:- In § 1 Nr. 11 wird der Begriff der „quarantänebefreiten Person“ neu definiert. Zu begrüßen ist, dass nun per „Legaldefinition“ geklärt wird, welche Kombinationen aus geimpft, geboostert und genesen für welchen konkreten Zeitraum quarantänebefreiende Wirkung entfalten. Ergänzend zum Verordnungstext hat das Land die Regelungen in eine tabellarische Übersicht gefasst; diese ist beigefügt.
- In § 5 gibt es hinsichtlich Test- und Absonderungspflichten im Falle eines „Primärfalles“ im Klassenverband bzw. der Hortgruppe eine Vereinfachung.
- In § 7 Abs. 1 wird nun klar gestellt, dass die Bescheinigung „insbesondere zum Zwecke der Vorlage in einem Entschädigungsverfahren nach § 56 Abs. 1 IfSG“ dient – also nicht als reiner Nachweis zur Plausibilisierung von Fehlzeiten gegenüber dem Arbeitgeber. Hier verweisen wir auf die mit BM/OB-Info vom 17.3.22 erläuterte Verfahrensvereinfachung, wonach für Entschädigungsverfahren die Vorlage der Bescheinigung nicht mehr erforderlich ist; betroffene Arbeitnehmer können die entsprechenden Testnachweise direkt dem Arbeitgeber weiterlassen – diese genügen zur Beantragung der Entschädigung aus!
Die konsolidierte Fassung der CoronaVO Absonderung mit den ersichtlichen Änderungen sowie eine Übersicht des Sozialministeriums über die Absonderungspflichten von positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen sind ebenfalls beigefügt.
- Schule:
Änderung der CoronaVO Schule
Übersicht der geltenden Reglungen und Übersicht zu den Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht
Sport- und Musikunterricht
Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung
Die Corona-VO Schule wurde an die Corona-VO angepasst. Die Änderung der CoronaVO Schule wurde heute, wie in BM-/OB-Info vom 15.3.2022 angekündigt, notverkündet. Die konsolidierte Fassung ist beigefügt.
Es gibt keine Regelungen mehr, die vom Erreichen der Basis, Warn-oder Alarmstufe abhängen. Eine Übersicht über alle aktuellen Reglungen an Schulen ist beigefügt.
- Testpflicht
Die Pflicht zur regelmäßigen Testung der Schülerinnen und Schüler wird von drei auf zwei Schnelltests pro Schulwoche reduziert. Sofern PCR-Pooltests zum Einsatz kommen, bleibt die Anzahl hingegen unverändert. Die fünfmalige Testung im Falle eines positiven Testergebnisses entfällt. Von der Testpflicht ausgenommen sind nach wie vor die quarantänebefreiten Personen, für die zwei freiwillige Tests pro Woche zur Verfügung gestellt werden können. - Die Regelungen zur Quarantänebefreiung wurden in der Corona-Verordnung Absonderung angepasst. Wir verweisen auf die im beigefügten Schreiben enthaltene Übersichtzu den Ausnahmen von der Quarantäne- und Testpflicht.
- Maskenpflicht gilt weiterhin auch in den Unterrichts- und Betreuungsräumen.
- Ab 20.3.2022 sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wieder erlaubt.
- Sport- und Musikunterricht
Die bisherigen Regelungen, die für den Sportunterricht in der Warnstufe galten, bestehen fort.
Im Musikunterricht besteht keine Maskenpflicht
- beim praktischen Unterricht an Blasinstrumenten und
- beim Unterricht in Gesang,
sowie bei den entsprechenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen, sofern der besondere Mindestabstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen eingehalten wird. Wird eine Maske getragen, darf auch weiterhin ohne Mindestabstand gesungen werden.
Die bisherigen Beschränkungen für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler in einem Klassen- oder Gruppenverband nach einer positiven Testung auf das Coronavirus der Pflicht zur Absonderung unterliegt, gelten weiterhin. - Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung:
Die aktuelle Fassung der „Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2021/2022“ ist beigefügt.
- Testpflicht
- CoronaVO Kita – Änderungen zum 19. März 2022
Die Testpflicht für Kinder in der CoronaVO Kita wurde wie folgt geändert und heute notverkündet. Die Änderungen treten am 19. März 2022 in Kraft.
Änderung der Testpflicht in § 1a Absatz 1 Nr. 1: Die regelmäßige Testpflicht für Kinder wird von drei auf zwei Schnelltests in der Woche reduziert. Sollen vor Ort PCR-Tests angewandt werden, bleibt es wie bisher bei zwei PCR-Tests pro Woche.
Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu beachten ist, dass darüber hinaus durch die Änderung der CoronaVO Absonderung die Wiedereintrittstestungen nach § 5 CoronaVO Absonderung entfallen, also die Testungen an fünf aufeinanderfolgenden Betreuungszagen nach einem Infektionsfall. Auch besteht im Infektionsfall für Kinder in der Betreuungsgruppe keine Pflicht zur Absonderung, sofern an den regelmäßige Testungen im Rahmen der o.g. Testpflicht teilnehmen und nicht bereits quarantänebefreite Personen gelten.
- CoronaVO Sport / CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
Die CoronaVO Sport sowie die CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen hätte ebenfalls heute notverkündet werden sollen. Bisher liegen uns jedoch noch keine Informationen vor. Daher werden wir Sie morgen über diesbezügliche Änderungen informieren.
- Änderung des Infektionsschutzgesetzes IfSG
Mit Beschluss vom 18.03.2022 hat der Bundestag heute das Infektionsschutzgesetz geändert. Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat der Änderung zu. Ab Sonntag soll es nur noch wenige allgemeine Vorgaben zu Masken und Tests in Einrichtungen für gefährdete Gruppen geben (wie Kliniken, Pflegeheime, Praxen und Gemeinschaftseinrichtungen etwa für Asylbewerber). In Bussen und Bahnen soll weiterhin Maskenpflicht gelten können. Grundsätzlich gilt nach der geänderten Rechtsgrundlage zum Infektionsschutz nur noch ein Basisschutz – verbunden mit dem Wegfall der meisten bundesweiten Corona-Schutzregeln. Die Neuregelung soll nun bis zum 23. September gelten.
Die bisherigen Maßnahmen sind nur noch bis morgen gültig, es gibt allerdings eine zweiwöchige Übergangszeit bis zum 2. April. Bis zum 2. April können die Bundesländer die bisherigen strengeren Regelungen noch weiter gelten lassen, abgesehen von Kontaktbeschränkungen oder Teilnehmer-Obergrenzen. Welche Vorgaben weiterhin in welchen Regionen gelten, entscheiden künftig die Länderparlamente.
- Fallzahlen bestätigter SARS-CoV-2-Infektionen in Baden-Württemberg
Bestätigte Fälle: 2.676.082 (+39.102*)
Verstorbene: 14.773 (+15*)
Genesene: 1.944.269 (+33.112*)
7-Tage-Inzidenz: 1.932,8 (+5,7*)
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz: 8,1 (+0,2*)
COVID-19-Fälle aktuell auf Intensivstation: 261 (+10*)
*Änderung zum Vortag
(Quelle: Lagebericht des Landesgesundheitsamtes, Stand: 18.03.2022, 16:00 Uhr)
23. Februar 2022: Änderung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:
- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten. - In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. - In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel. - Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel. - Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel. - Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen
07. Februar 2022: Geänderte Öffnungszeiten der Impfzentren in Wangen i. A. und Weingarten
Seit heute, Montag, 07. Februar 2022, haben die Impfzentren des Landkreises in Wangen im Allgäu und Weingarten täglich von 11.00 - 19.00 Uhr geöffnet. Die neuen Öffnungszeiten sollen insbesondere auch Berufstätigen die Möglichkeit bieten, nach Feierabend einen Impftermin wahrzunehmen. An beiden Standorten erhalten Personen ab 12 Jahren eine Erst-, Zweit-, oder Auffrischungsimpfung. Bei einer Auffrischungsimpfung sollte der Abstand zur letzten Impfung der Grundimmunisierung mindestens drei Monate betragen.
In der Argonnenhalle in Weingarten erhalten jeden Mittwoch von 14.00 - 19.00 Uhr auch Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren eine Erst- und Zweitimpfung. Durchgeführt werden die Impfungen von Kinderärzten der Oberschwabenklinik. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren erhalten eine Impfung ausschließlich in Begleitung eines Elternteils.
Aufgrund ausreichender Impfstoffverfügbarkeit können über 30-jährige Personen zwischen den Impfstoffen von BioNTech und Moderna vor Ort frei wählen. Personen unter 30 Jahren erhalten gemäß der STIKO-Empfehlung den Impfstoff von BioNTech.
Termine können für beide Standorte unter www.rv.de/impfen vereinbart werden. Wer spontan ist, kann auch ohne Termin vorbeischauen. In diesem Fall kann es zu überschaubaren Wartezeiten kommen.
31. Januar 2022: Änderung der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind am 28. Januar 2022 in Kraft getreten.
Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg die Alarmstufe I gelten.
Folgende Änderungen sind in Alarmstufe I vorgesehen:
• In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
• In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
• Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
o In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
o Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
o Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
• Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
o maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
o maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
o Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
• In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
• Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
• In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
Folgende Änderungen sind in Alarmstufe II vorgesehen:
• Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tagesinzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.
"Einfrieren der Alarmstufe II" für den Einzelhandel rechtswidrig
Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Beschluss vom 25.01.2022 mit sofortiger Wirkung § 17 Abs. 1 Corona-Verordnung (CoronaVO), welcher die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel regelt, insoweit außer Vollzug gesetzt, als die Vorschrift Geltung für die „eingefrorene Alarmstufe II“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO beansprucht. Denn das „Einfrieren der Alarmstufe II“ sei – wie der 1. Senat bereits für Studierende entschieden habe (vgl. LKT-Rundschreiben Nr. 162/2022) – voraussichtlich rechtswidrig.
Zur Begründung führt der 1. Senat erneut aus, dass eine Vorschrift, die ausdrücklich „unabhängig“ von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz weitreichende Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen normiere, mit den gesetzlichen Vorgaben aus § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG nicht in Einklang stehe. Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen könnten nicht abgekoppelt von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz angeordnet werden. Die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel, welche in § 17 Abs. 1 CoronaVO geregelt ist, sei keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG. Der Gesetzgeber sei ausdrücklich davon ausgegangen, dass zu den Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes nach § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG nur „niederschwellige“ Maßnahmen gehörten.
Für den Einzelhandel gilt aufgrund des Beschlusses des VGH nun (Stand 26.01.2022) die Alarmstufe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO, wonach nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO nun auch wieder nicht-immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises der Zutritt gestattet ist.
12. Januar 2022: Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Die Achte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung ist am Mittwoch, den 12. Januar 2022 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen der Verordnung lauten wie folgt:
Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen
Die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg lag in den vergangenen Tagen unter dem Schwellenwert für die Alarmstufe II. Gleichzeitig sehen wir, dass die Inzidenzen wieder ansteigen. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron auch in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt, wir müssen davon ausgehen, dass auch wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen und sogar intensivmedizinisch betreut werden müssen.
Die Krankheitsverläufe scheinen bei Omikron etwas milder als bei Delta zu sein, aber für Nichtgeimpfte schätzt das Robert-Koch-Institut die Gefahr einer Erkrankung als sehr hoch ein. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass durch vermehrte Ansteckungen auch mehr Personal in den Krankenhäusern fehlt. Daher wäre es fahrlässig, jetzt in die wieder steigenden Inzidenzen die Regelungen zu lockern.
Baden-Württemberg friert aus diesem Grund die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 01. Februar 2022 ein, die dann unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bestehen bleiben.
Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung
- FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
- Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22.30 Uhr bis 06.00 Uhr.
Aktuelle Änderungen der CoronaVO Absonderung
Am 12.01.2022 ist die neue CoronaVO Absonderung in Kraft getreten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Positiv getestete und Kontaktpersonen gehen einheitlich 10 Tage in Absonderung
- Eine Freitestung für positiv getestete Personen ist abTag 7mit Schnelltest möglich (unabhängig vom Impfstatus oder Virusvariante z.B. Omikron)
- Infizierte Beschäftigte aus medizinisch-pflegerischen Einrichtungen müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte/Einrichtung einen negativen PCR-Test vorlegen, sofern sie sich als Indexperson freigetestet haben. In diesem Fall darf der PCR-Abstrich aber bereits an Tag 6 erfolgen, sofern sie zuvor 48h symptomfrei waren (PCR-Test nur notwendig, wenn Absonderung verkürzt wurde und IP nicht die vollen 10 Tage in Absonderung war)
- Enge Kontaktpersonen können sich ebenfalls ab Tag 7 mit Schnelltest freitesten (auch bei Virusvariante, z.B. Omikron), SchülerInnen und KiTa-Kinder können sich nach 5 Tagen freitesten
- Ausgenommen von der Quarantänepflicht als enge Kontaktpersonen sind frisch geimpfte, genesene (Zweitimpfung bzw. Infektion innerhalb der letzten 3 Monate) sowie geboosterte Personen (auch bei Virusvariante, z.B. Omikron)
- Ausgenommen von der Quarantänepflicht als enge Kontaktpersonen sind frisch geimpfte, genesene (Zweitimpfung bzw. Infektion innerhalb der letzten 3 Monate) sowie geboosterte Personen (auch bei Virusvariante, z.B. Omikron)
- „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische,
- geimpfte Person, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt,
- genesene Person, deren PCR-Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt, oder
- geimpfte Person, die eine Auffrischungsimpfung erhalten hat
10. Januar 2022: Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kita´s
Das Landratsamt hat die Allgemeinverfügungen zur Testpflicht in Kita‘s mit Allgemeinverfügung vom 10.01.2022 (PDF-Datei) aufgehoben. Die Regelungen zur Testpflicht in Kita‘s ergeben sich aus der neuen CoronaVO Kita.