Landesfamilienpass
Artikel vom
22.12.2023
Die Gutscheinkarten 2024 für den Landesfamilienpass können bei der Gemeindeverwaltung, Erdgeschoss, Zimmer 4 unter Vorlage des bisherigen Landesfamilienpasses abgeholt werden.
Zum antragsberechtigenden Personenkreis für den Landesfamilienpass gehören:
- Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
- Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind mit mindestens 50 v. H. Erwerbsminderung in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeldberechtigt sind und mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
- Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
Wie bisher ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Berechtigung durch einen entsprechenden Leistungsbescheid nachzuweisen.
Es genügt hierbei, dass die Leistungsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.
Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig.
Auskünfte zum Landesfamilienpass erteilen
Frau Zwickl, Telefonnummer: 07529 977-20, zwickl(at)schlier.de oder
Frau Kuzaj, Telefonnummer: 07529 977-21, kuzaj(at)schlier.de
Einwohnermeldeamt