Dienstleistungen Service BW: Gemeinde Schlier

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Umlegungsverfahren (Grundstückstausch) bekanntgeben

Im Umlegungsverfahren werden Grundstücke und Grundstücksteile so neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

Die Neuordnung des Gebiets soll einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer (im Folgenden Eigentümer) und der Allgemeinheit schaffen. Der Wert des Grundeigentums von Einzelnen darf durch die Umlegung nicht geringer werden. Alle beteiligten Eigentümer sollen ein dem Verkehrswert und der Lage nach möglichst gleichwertiges Grundstück bekommen.

Ist der Wert des neuen Grundstücks geringer als der des alten, wird die Differenz ausbezahlt. Teilt die Umlegungsstelle den Eigentümern ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zu, müssen diese eine Zahlung leisten.

Die Gemeinde ordnet das Umlegungsverfahren in eigener Verantwortung an. Für die Durchführung der Umlegung bildet sie einen Umlegungsausschuss oder überträgt die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf eine geeignete Behörde. Der Umlegungsausschuss oder die Behörde, auf die die Übertragung erfolgt ist, führt die Umlegung als Umlegungsstelle durch.

Hinweis: In Ausnahmefällen ist es auch möglich, dass ein neues Grundstück außerhalb des Umlegungsgebietes oder eine Geldabfindung angeboten wird.

Beteiligte an einer Umlegung sind:

  • die Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer
  • die Gemeinde
  • alle Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
  • Bedarfs- und Erschließungsträger

Voraussetzungen

Voraussetzung für das Umlegungsverfahren ist, dass sich die Neugestaltung entweder

  • auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder
  • auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile bezieht.

Verfahrensablauf

Nach Information der Eigentümer leitet die Umlegungsstelle durch einen Beschluss das Verfahren ein. Im Beschluss bezeichnet sie das Umlegungsgebiet und führt die einzelnen im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke auf. Den Beschluss macht sie in der Gemeinde ortsüblich bekannt (beispielsweise in der Gemeindezeitung oder durch einen Aushang). Mit der Bekanntmachung tritt eine Verfügungs- und Veränderungssperre für die betroffenen Grundstücke ein. Wesentliche Änderungen am Grundstück dürfen dann nur noch mit Genehmigung der Umlegungsstelle vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise ein Verkauf oder bauliche Veränderungen.

Innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.

Die Umlegungsstelle erstellt eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis aller betroffenen Grundstücke und meldet die Umlegung an das zuständige Grundbuchamt. Dieses vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.

Die Umlegungsstelle fasst die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke rechnerisch zu einer Umlegungsmasse zusammen. Von der Umlegungsmasse sondert sie alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen (z.B. Straßen, Plätze, Grünanlagen) benötigten Flächen aus. Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen.

Die Umlegungsstelle stellt den Umlegungsplan nach Besprechung mit den Eigentümern auf. Im Umlegungsplan wird das Ergebnis der Neuordnung dargestellt.

Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann in den Umlegungsplan Einsicht nehmen. Sind Sie am Umlegungsverfahren beteiligt, erhalten Sie den Sie betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.

Die Umlegungsstelle gibt bekannt, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Mit dieser Bekanntmachung treten die rechtlichen Änderungen ein.

Fristen

Während des Verfahrens gibt es unterschiedliche Fristen und Termine. Diese erfahren Sie in Bekanntmachungen und Bescheiden.

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweis: Möglicherweise müssen die Eigentümer eine Zahlung leisten, wenn das neue Grundstück mehr wert ist als das alte.

Sonstiges

Finden die Eigentümer und die Gemeinde eine andere einvernehmliche Lösung, müssen sie kein Umlegungsverfahren durchführen. Für kleine Flächen mit geringem Neuordnungsbedarf gibt es außerdem ein vereinfachtes Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand.

Zuständigkeit

die Umlegungsstelle

Je nach Ort, in der die betroffenen Grundstücke liegen, kann die Umlegungsstelle sein:

  • in einem Landkreis: die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt als untere Vermessungsbehörde
  • in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung als untere Vermessungsbehörde
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die das Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinde durchführen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 26.04.2017 freigegeben