Dienstleistungen Service BW: Gemeinde Schlier

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Outdooractive
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Missener Straße 18
87509 Immenstadt
Deutschland
Telefonnummer: +49 8323-80060
support(@)outdooractive.com

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Dieser Dienst lädt und übermittelt Daten an den externen Dienstleister bookingtime GmbH.Bookingtime GmbH stellt elektronische Tools zur Verfügung, mit denen die Nutzer Termine vereinbaren können.
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bookingtime GmbH
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  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO
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Deutschland
Datenempfänger

bookingtime GmbH
Robert-Koch-Straße 26
20249 Hamburg
Telefonnummer: +49 40 411883924
datenschutz002(@)booking-time.com

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Krankenkasse wechseln

Versicherte können ihre Krankenkasse frei wählen. Das gilt auch, wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind.

An Ihre Wahl sind Sie mindestens 12 Monate gebunden. Diese Frist kann sich bei Teilnahme an einem Wahltarif auch verlängern.

Haben Sie sich für einen Wahltarif entschieden, sind Sie je nach Tarif bis zu drei Jahre an diese Krankenkasse gebunden. In dieser Zeit ist ein Krankenkassenwechsel nicht möglich. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihn erhöht.

Zwischen dem Wechsel von einer zur anderen Krankenkasse darf keine Lücke entstehen. Der Versicherungsschutz muss ohne Unterbrechung bestehen.

Voraussetzungen

  • Sie sind älter als 15 Jahre und seit mindestens 12 Monaten bei der gleichen Krankenkasse versichert oder
  • Ihre Krankenkasse erhebt erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen.

Verfahrensablauf

Sie kündigen schriftlich bei Ihrer alten Krankenkasse. Die Krankenkasse muss Ihnen sofort eine Kündigungsbestätigung ausstellen, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung.

Die Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse müssen Sie schriftlich beantragen. Dabei müssen Sie die Kündigung bei Ihrer vorherigen Versicherung nachweisen.

Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.

Fristen

  • in der Regel:
    mit einer Frist von zwei Kalendermonaten; gerechnet von dem Monat an, in dem Sie Ihre Kündigung erklären.
  • bei erstmaliger Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitrags:
    zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Unterlagen

  • wenn Sie persönlich bei Ihrer Krankenkasse kündigen: Ihre Krankenversichertenkarte
  • für den Nachweis der Kündigung bei der neuen Krankenkasse: Kündigungsbestätigung

Kosten

keine

Sonstiges

Die neue Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Wahl durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren.

Den Wechsel der Krankenkasse müssen Sie sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Wechsels bei keinem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen Sie noch während der Kündigungsfrist die neue Mitgliedschaft durch eine Mitgliedsbescheinigung bei Ihrer alten Krankenkasse nachweisen. Ansonsten wird Ihre Kündigung unwirksam.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Versicherungspflicht)

  • § 6 Versicherungsfreiheit
  • § 53 Abs. 8 Wahltarife
  • §§ 173 - 175 Wahlrechte der Mitglieder
  • § 186 Beginn der Mitgliedschaft
  • § 242 Zusatzbeitrag

Zuständigkeit

Ihre Krankenkasse

Freigabevermerk

20.11.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg