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Wohnungsbauprämie beantragen
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 8,8 Prozent Ihrer Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus. Dies sind beispielsweise
- Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft.
Maximal werden als Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus zugrunde gelegt:
- EUR 512,00, wenn Sie ledig sind oder
- EUR 1.024, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben
Verfahrensablauf
Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.
Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie ist bei Zahlungen auf einen Bausparvertrag erst fällig, wenn die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen oder über die Ansprüche aus dem Vertrag unschädlich verfügt worden ist. Sollten Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist über das angesammelte Guthaben in schädlicher Weise verfügen, entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Schädlich verwenden heißt, Sie verwenden die Gelder nicht unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau.
Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die bisher nach Ablauf der Sperrfrist zulässige Verwendung des Guthabens auch für andere, nicht wohnwirtschaftliche Zwecke, ist für Neuverträge ab 2009 ausgeschlossen. Die Prämie wird nur noch dann gewährt, wenn das Kapital bei Auszahlung unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet wird.
Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages noch nicht älter als 25 Jahre ist, kann nach frühestens sieben Jahren prämienunschädlich über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer nur einmal in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Fristen
bis zum zweiten Jahr nach Ablauf des Sparjahres
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Sonstiges
Auskünfte zur Wohnungsbauprämie erteilt auch das Finanzamt Göppingen.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
Ihr Anlageinstitut, beispielsweise die Bausparkasse
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanzministerium, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, hat dessen ausführliche Fassung am 12.08.2019 freigegeben.