Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Schlier

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Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 und Beteiligungsbericht (12.03.2024)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.01.2024 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2024 (PDF-Datei) beraten und beschlossen.
Mit Erlass vom 06.03.2024, AZ: KPK 902.21 may hat das Landratsamt Ravensburg den Beschluss nicht beanstandet.
Entsprechend § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung 2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 (13.02.2024)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen unter anderem bei Wahlen und Abstimmungen (25.01.2024)

§50 Bundesmeldegesetz

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstraße 10, 88281 Schlier schriftlich oder persönlich eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2024 Abwasserzweckverband Grünkraut-Schlier (15.11.2023)

In der öffentlichen Verbandsversammlung am 23.10.2023 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2024 (PDF-Datei) beraten und beschlossen.

Mit Erlass vom 10.11.2023, AZ KPK-902.41 may hat das Landratsamt Ravensburg den Beschluss nicht beanstandet. Entsprechend § 18 Gesetz über die kommunale Zusam-menarbeit (GKZ) i. V. m. § 81 der Gemeindeordnung (GemO) wird die Haushaltssatzung 2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung der Änderung der Satzung des Abwasserzweckverbands Grünkraut-Schlier über die Entschädigung für Ehrenamtliche Tätigkeit (25.10.2023)

Öffentliche Bekanntmachung zur Beschlussfassung des Lärmaktionsplans gem. § 47d Abs. 2 und 7 BImSchG. (LAP) (17.10.2023)

Die Gemeinde Schlier hat im Januar 2022 die Aufstellung des Lärmaktionsplans beschlossen. Der Gemeinderat hat dem erarbeiteten Entwurf des Lärmaktionsplans am 08. November 2022 zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die nach § 47 d Abs. 3 BImSchG erforderliche förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zeitraum vom 13. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023. Durch die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellung ergaben sich keine inhaltlichen Änderungen des Planentwurfs. Die enthaltenen Maßnahmen wurden nicht modifiziert.

Im Gremium am 16. Mai 2023 wurde beschlossen, eine Lärmneuberechnung nach RLS-19 durchzuführen. Die Ergebnisse wurden im Gremium am 17. Oktober 2023 durch Herrn Wolfgang Wahl vorgestellt. Ebenfalls hat der Gemeinderat in dieser Sitzung über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit beraten. Der Lärmaktionsplan wurde mit den folgenden Maßnahmen beschlossen:

  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme für folgende Teilbereiche in Schlier:
    a) L 317 – Unterankenreute – Altdorfer/Wolfegger Str. bis KVP Unterankenreute
    b) L 325 – Schlier Ort – gesamte Ortsdurchfahrt
    c) L 325 – Fenken – gesamte Ortsdurchfahrt
  • Festsetzung einer nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme für den Ortsteil Wetzisreute (gesamte Ortsdurchfahrt)
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme für den Ortsteil Fohren (vormals 60 km/h)
  • Festsetzung zum Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags als vordringlicher Bedarf in den von Lärm betroffenen Ortsteilen (vgl. der Festsetzungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen)
  • Förderung des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußgängerverkehr)
  • Beachtung der Hinweise des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 8. Februar 2023 für die kommunale Bauleitplanung

Der beschlossene Lärmaktionsplan liegt im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier, zu den derzeit geltenden Öffnungszeiten, öffentlich zur Einsichtnahme aus. Die Verwaltung beantragt die Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen bei den zuständigen Verkehrsbehörden.

Die Unterlagen können hier eingesehen werden:
Freiwilliger Lärmaktionsplan (PDF-Datei)
Anlagen (PDF-Datei)

Ihre Gemeindeverwaltung Schlier

Bekanntmachung Jahresabschluss 2022 (21.09.2023)

In der öffentlichen Gemeinderatssaitzung am 19.09.2023 wurde der Rechnungsabschluss 2022 beraten und festgestell. Entsprechend § 95b Abs. 2 der Gemeindeordnung wird der Jahresabschluss 2022 (PDF-Datei) hiermit öffentlich bekannt gemacht

Bekanntmachung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung des Gemeinsamen Gutachterausschusses im Württembergischen Allgäu (26.06.2023)

Bekanntmachung der Benutzungsordnung Turn- und Festhalle Wetzisreute (26.04.2023)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung vom 25. April 2023 folgende Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Wetzisreute beschlossen:

Benutzungsordnung Turn- und Festhalle Wetzisreute (PDF-Datei)

Bekanntmachung Entgeltordnung Turn- und Festhalle Wetzisreute (26.04.2023)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung vom 25. April 2023 folgende Entgeltordnung für die Turn- und Festhalle Wetzisreute beschlossen:

Entgeltordnung Turn- und Festhalle Wetzisreute mit Anlage Übersicht Gebühr (PDF-Datei)

Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2023 (28.03.2023)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 21.03.2023 wurde die Nachtragshaushaltssatzung und der Nachtragshaushaltsplan für das Jahr 2023 (PDF-Datei) beraten und beschlossen.

Mit Erlass vom 27.03.2023 AZ: 902.41 hat das Landratsamt Ravensburg den Beschluss nicht beanstandet.

Entsprechend § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Nachtragshaushaltssatzung 2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 und Beteiligungsbericht (23.02.2023)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 17.01.2023 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2023 (PDF-Datei) beraten und beschlossen.

Mit Erlass vom 15.02.2023, AZ: KPK 902.41 may hat das Landratsamt Ravensburg den Beschluss der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes nicht beanstandet.

Entsprechend § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung 2023 somit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung Benutzungs- und Gebührenordnung für Dorfgemeinschaftshaus Unterankenreute (18.01.2023)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung vom 17.01.2023 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Unterankenreute beschlossen:

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Unterankenreute (PDF-Datei)

Bekanntmachung - Freiwilliger Lärmaktionsplan Stufe 3 (LAP) (13.01.2023)

Aufstellung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Schlier – Beteiligung der Öffentlichkeit

Nachdem die Gemeinde Schlier in Stufe 2 bereits einen qualifizierten Lärmaktionsplan erstellt hat, besteht nach Veröffentlichung der landesweiten Lärmkartierung LUBW, Stufe 3 (Dezember 2018) keine Verpflichtung für die Gemeinde, den kommunalen Lärmaktionsplan zu überprüfen bzw. fortzuschreiben. Die Gemeinde erachtet es dennoch als sinnvoll, den freiwilligen Lärmaktionsplan im qualifizierten Verfahren fortzuschreiben, um weitere Lärmminderungsmaßnahmen umzusetzen. Genauso wie in Stufe 2 werden in Stufe 3 Streckenabschnitte entlang der Landesstraßen L 317, L 325 und L326 untersucht. Für die aufgeführten Verkehrswege werden mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung geprüft.

Im Januar 2022 beauftragte die Gemeinde die Rapp AG mit der Fortschreibung des freiwilligen Lärmaktionsplans im qualifizierten Verfahren. Der Gemeinderat hat der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz in seiner Sitzung vom 08.11.2022 zugestimmt.

Das Büro Rapp schlägt folgende Lärmminderungsmaßnahmen vor:

  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme für folgende Teilbereiche in Schlier:
    • L 317 Unterankenreute: Altdorfer/Wolfegger Str. bis KVP Unterankenreute
    • L 325 Fenken: gesamte Ortsdurchfahrt
    • L 325 Schlier Ort: gesamte Ortsdurchfahrt
  • Festsetzung einer nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme für den Ortsteil Wetzisreute (gesamte Ortsdurchfahrt)
  • Festsetzung einer ganztägigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h aus Lärmschutzgründen als Sofortmaßnahme für den Ortsteil Fohren (vormals 60 km/h)
  • Festsetzung zum Einbau eines lärmoptimierten Fahrbahnbelags als vordringlicher Bedarf in den von Lärm betroffenen Ortsteilen (vgl. der Festsetzungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen)
  • Förderung des Umweltverbundes (ÖPNV, Rad- und Fußgängerverkehr)
  • Beachtung der Hinweise des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 29.10.2018 für die kommunale Bauleitplanung

Der Entwurf des Lärmaktionsplans liegt in der Zeit vom 13.01.2023 bis einschließlich 10.02.2023 im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier, öffentlich aus. Jede:r kann die Unterlagen während der Dauer der Auslegung zu den derzeit geltenden Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.
Die Unterlagen können auch hier

Lärmaktionsplan -Entwurf- (PDF-Datei)

Anlagen LAP (PDF-Datei)
eingesehen werden.

Stellungnahmen und Anregungen zu den ausgelegten Unterlagen können bis einschließlich 10.02.2023 schriftlich vorgebracht werden.

Schlier, den 10.01.2023

Gezeichnet Katja Liebmann, Bürgermeisterin

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 Abwasserzweckverband Grünkraut-Schlier (28.12.2022)

In der öffentlichen Verbandsversammlung am 29.11.2022 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2023 (PDF-Datei) beraten und beschlossen.

Mit Erlass vom 21.12.2022, AZ 063-902.41 may hat das Landratsamt Ravensburg den Beschluss nicht beanstandet. Entsprechend § 18 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. V. m.
§ 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) wird die Haushaltssatzung 2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung Jahresabschluss 2021 (22.09.2022)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 20.09.2022 wurde der Rechnungsabschluss 2021 beraten und festgestellt. Entsprechend § 95b Abs. 2 der Gemeindeordnung wird der Jahresabschluss 2021 (PDF-Datei) hiermit öffentlich bekannt gemacht

Bekanntmachung zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit zur 12. Teiländerung des Flächennutzungsplanes 2030 des Gemeindeverwaltungsverbandes (GVV) Gullen im Bereich der Gemeinde Waldburg (Wohnmobilstellplatz)

Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Schlier mit Änderungen (04.07.2022)

Benutzungs- und Entgeltordnung für die kommunalen Betreuungsangebote an den Grundschulen Schlier und Unterankenreute (13.05.2022) (19.05.2022)

Die neue Bekanntmachung der Benutzungs- und Entgeltordnung dient der Nachholung des Hinweises auf § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO.

Hier finden Sie die Benutzungs- und Entgeltordnung für die kommunalen Betreuungsangebote an den Grundschulen Schlier und Unterankenreute (PDF-Datei).
 

3. Änderung zu Wasserversorgungssatzung (12.05.2022)

Anpassung der Wasser- und Abwassergebühren ab 01.01.2023

Die Gebühren für Wasser und Abwasser werden in der Regel alle zwei Jahre neu kalkuliert. Der letzte Kalkulationszeitraum läuft bis Ende 2022.
Für den Zeitraum 2023 - 2024 wurden nun die Gebühren neu kalkuliert.

Folgendes Ergebnis brachten die Kalkulationen:

1. Wasserzins:
Durch viele Investitionen in die Versorgungssicherheit (Sanierung Hochbehälter Greut, Erschließung Bau- und Gewerbegebiete, Überprüfung Wasserschutzgebiet) steigen die Abschreibungen deutlich an. Zugleich sinkt der Verbrauch durch das Sparen von Wasser im Haushalt.
Die führt dazu, dass der Wasserzins im Ergebnis von 1,369 €/cbm (brutto) auf 1,66 €/cbm brutto angehoben werden muss. Die Erhöhung beträgt 0,27 €/cbm.
Die Grundgebühr für den Standard-Wasserzähler kann gleich bleiben (3,42 €/Monat).

2. Abwassergebühren
a) Schmutzwasser:

Da keine großen Investitionen anstehen und einige alte Anlagen aus der Abschreibung fallen, haben sich die Kosten deutlich reduziert. Für den Verbrauch gilt dasselbe wie beim Wasser.
Daher kann die Schmutzwassergebühr von 1,85 €/cbm auf 1,70 € cbm reduziert werden, also um 0,15 €/cbm.
b) Niederschlagswassergebühr:
Auch hier reduzieren sich Kosten und Flächen (durch laufende Entsieglungen), was auch hier zu einer Reduzierung von 0,48 €/qm auf 0,45 €/qm führt.

Für den Abwasserbereich gilt, dass Gebührenüberschüsse eines Jahres, die im Rahmen einer Nachkalkulation anhand der tatsächlichen Kosten erfolgt, bei der nächsten Kalkulation gebührenmindernd an die Bürger zurückgegeben werden. Gleiches gilt aber auch für Gebührendefizite.

Insgesamt beträgt die Mehrbelastung pro cbm-Wasserbezug 0,12 €/cbm zuzüglich der Senkung bei der Niederschlagswassergebühr um 0,03 €/qm.

Die 3. Änderungssatzung zur Wasserversorgung (PDF-Datei) können Sie hier einsehen.

3. Änderung der Abwassersatzung (12.05.2022)

Anpassung der Wasser- und Abwassergebühren ab 01.01.2023

Die Gebühren für Wasser und Abwasser werden in der Regel alle zwei Jahre neu kalkuliert. Der letzte Kalkulationszeitraum läuft bis Ende 2022.
Für den Zeitraum 2023 - 2024 wurden nun die Gebühren neu kalkuliert.

Folgendes Ergebnis brachten die Kalkulationen:

1. Wasserzins:
Durch viele Investitionen in die Versorgungssicherheit (Sanierung Hochbehälter Greut, Erschließung Bau- und Gewerbegebiete, Überprüfung Wasserschutzgebiet) steigen die Abschreibungen deutlich an. Zugleich sinkt der Verbrauch durch das Sparen von Wasser im Haushalt.
Die führt dazu, dass der Wasserzins im Ergebnis von 1,369 €/cbm (brutto) auf 1,66 €/cbm brutto angehoben werden muss. Die Erhöhung beträgt 0,27 €/cbm.
Die Grundgebühr für den Standard-Wasserzähler kann gleich bleiben (3,42 €/Monat).

2. Abwassergebühren
a) Schmutzwasser:

Da keine großen Investitionen anstehen und einige alte Anlagen aus der Abschreibung fallen, haben sich die Kosten deutlich reduziert. Für den Verbrauch gilt dasselbe wie beim Wasser.
Daher kann die Schmutzwassergebühr von 1,85 €/cbm auf 1,70 € cbm reduziert werden, also um 0,15 €/cbm.
b) Niederschlagswassergebühr:
Auch hier reduzieren sich Kosten und Flächen (durch laufende Entsieglungen), was auch hier zu einer Reduzierung von 0,48 €/qm auf 0,45 €/qm führt.

Für den Abwasserbereich gilt, dass Gebührenüberschüsse eines Jahres, die im Rahmen einer Nachkalkulation anhand der tatsächlichen Kosten erfolgt, bei der nächsten Kalkulation gebührenmindernd an die Bürger zurückgegeben werden. Gleiches gilt aber auch für Gebührendefizite.

Insgesamt beträgt die Mehrbelastung pro cbm-Wasserbezug 0,12 €/cbm zuzüglich der Senkung bei der Niederschlagswassergebühr um 0,03 €/qm.

Die  3. Änderungssatzung zum Abwasser (PDF-Datei) können Sie hier einsehen.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022 und Beteiligungsbericht (28.02.2022)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 08.02.2022 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2022 (PDF-Datei) beraten und beschlossen.

Mit Erlass vom 28.02.2022, AZ 063-902.41 hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes bestätigt.

Entsprechend § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung 2022 somit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung Jahresabschluss 2020 (09.02.2022)

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 08.02.2022 wurde der Rechnungsabschluss 2020 beraten und festgestellt. Entsprechend § 95b Abs. 2 der Gemeindeordnung wird der Jahresabschluss 2020 (PDF-Datei) hiermit öffentlich bekannt gemacht

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schlier-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (28.01.2022)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 14.12.2021 für das Gebiet

"im zentralen Bereich des Ortsteils Schlier"


die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schlier-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 29.11.2021 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Diese Bebauungsplanänderung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schlier-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Hausgang 1. OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:    08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch:                                                       09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:                         14.00 – 18.30 Uhr.

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation bitten wir Sie um vorherige Terminvereinbarung unter 07529 977-22 oder per E-Mail: bentele@schlier.de

Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen die Einsicht nehmen, ist zu achten.

Zudem soll die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung mit Begründung im Internet unter den folgenden Adressen eingestellt und einsehbar sein.

• www.schlier.de | Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne

• www.uvp-verbund.de/kartendienste

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Schlier, den 28.01.2022

gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Wetzisreute-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (28.01.2022)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.01.2022 den Entwurf zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Wetzisreute-Ost" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 12.01.2022 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 18.01.2022 und wurde für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Das Plangebiet liegt im Bereich östlich des Ortsteils Wetzisreute und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 230/1 (Teilfläche), 239 (Teilfläche), 337/4, 337/5, 337/6, 374 und 374/1. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der erforderliche naturschutzfachliche Ausgleich wird durch eine Abbuchung aus dem gemeindlichen Ökokonto abgedeckt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 18.01.2022 und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit vom 07.02.2022 bis 11.03.2022 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Hausgang 1. OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:    08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch:                                                       09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:                         14.00 – 18.30 Uhr.

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation bitten wir Sie um vorherige Terminvereinbarung unter 07529 977-22 oder per E-Mail: bentele@schlier.de

Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen die Einsicht nehmen, ist zu achten.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 18.01.2022 und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unter folgenden Adressen im Internet eingesehen werden:

• www.schlier.de | Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne | Bebauungspläne im Beteiligungsverfahren

• www.uvp-verbund.de/kartendienste

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:

  • Umweltbericht in der Fassung vom 12.01.2022 (Ausführungen zu den Themen: Beschreibung der Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen, die sich auf den Planbereich beziehen (Regionalplan; Flächennutzungsplan; Natura 2000-Gebiete; weitere Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund); Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung; darin die Bestandsaufnahme sowie Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durchführung bzw. Durchführung der Planung und deren Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt; Boden, Geologie und Fläche; Wasser; Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität; Landschaftsbild; Mensch und Kulturgüter sowie eine Beschreibung der Wechselwirkungen zwischen den zuvor genannten Schutzgütern. Bewertung bei Durchführung der Planung von Wasserwirtschaft; Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen; Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung; eingesetzte Techniken und Stoffe; menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt; Erneuerbare Energien. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung. Beschreibung anderweitiger Planungsmöglichkeiten und der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung.
  • Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 04.05.2018 im Landratsamt Ravensburg (ergänzter Vermerk vom 05.06.2018) mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen (Landwirtschaft, Artenschutz, Forst), des Regierungspräsidiums Freiburg (Geotechnik, allgemeine Hinweise) des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Immissionsschutz (zur Nutzung als Gewerbegebiet, Kontingentierung, Grobabschätzung Verkehrslärm), Naturschutz (zu den kartierten Biotopen, Biotopverbund, Umweltbericht, Ausgleichsmaßnahmen, Insektenschutz, Erhalt des Baumes), Artenschutz (zur Kartierung von Vögeln, Fledermäusen, Reptilien und Amphibien), Oberflächengewässer (zum Oberflächenwasserabfluss, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, Starkregenrisikovorsorge), Bodenschutz (zur Hochwertigkeit der Böden, fachgerechter Umgang der Böden), Landwirtschaft (zur Inanspruchnahme von landwirtschaftliche Flächen) Forst (zum Waldabstand), Abwasser (zur fachgerechten Entsorgung von gewerblichem Abwasser, Beseitigung des auftreffenden Niederschlagswassers) und Grundwasser (zur Trinkwasserversorgung, Grundwasserschutz)
  • Ergebnisvermerk zum Ortstermin zur Besprechung der Stellungnahmen zur Amphibiensituation sowie des städtebaulichen Entwurfs am 13.10.2021 (ergänzter Vermerk vom 28.10.2021) zu den Themenfeldern Artenschutz (zum Vorkommen des Laubfrosches sowie des Kleinen Wasserfrosches, zu den Wanderbewegungen auf der Planfläche, zum Tötungsrisiko durch das geplante Gewerbegebiet sowie durch die Landesstraße, zu Maßnahmen zum Schutz der Amphibien im Geltungsbereich (Gewässer, Pflanzung einzelner dorniger Sträucher, einbringen von Sandlinsen) aber auch außerhalb, zu Amphibienleiteinrichtungen, zum Versickerungsbecken, zum Pufferstreifen zur angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche, zu Verdolungen oder Drainagen im Plangebiet sowie zum artenschutzrechtlichen Gutachten) sowie zur Landschaftsplanung (zum angrenzenden Heckenbiotop, zum Funktionsverlust des Biotopes sowie zum Ausgleich)
  • Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Gewerbegebiet Wetzisreute-Ost" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 17.11.2021 (zu den Gewerbelärmimmissionen aus dem Gewerbegebiet und den notwendigen Schutzmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sowie zur Emissionskontingentierung)
  • Artenschutzrechtlicher Kurzbericht zum Bebauungsplan "Wetzisreute-Ost" des Büros Sieber in der Fassung vom 15.10.2018 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und ggf. weiterer notwendigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen)
  • Artenschutzrechtliches Fachgutachten zum Bebauungsplan "Wetzisreute-Ost" der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 18.03.2021, aktualisiert am 10.11.2021 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und ggf. erforderlicher Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen)

Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Schlier, den 28.01.2022

gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Redaktionsstatut für das Amtsblatt der Gemeinde Schlier (20.01.2022)

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Fenken" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Aufhebung der Bebauungspläne "Fenken Nordwest", "Fenken Südwest und Südost" sowie "Fenken Süd" (20.01.2022)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2021 den Entwurf zum Bebauungsplan "Fenken" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Aufhebung der Bebauungspläne "Fenken Nordwest", "Fenken Südwest und Südost" sowie "Fenken Süd" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 27.10.2021 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Fenken" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Aufhebung der Bebauungspläne "Fenken Nordwest", "Fenken Südwest und Südost" sowie "Fenken Süd" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet erstreckt sich über den Ortsteil "Fenken" westlich der Gemeinde Schlier und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 47, 47/1 (Teilfläche), 579 (Teilfläche), 579/2, 579/3, 582, 582/1 (Teilfläche), 582/2, 583, 589/1, 589/2, 589/3, 589/4, 589/6, 595/1, 595/9 (Teilfläche), 595/10 (Teilfläche), 595/11, 595/12, 595/13, 595/15, 595/16 (Teilfläche), 595/17, 595/18, 595/19, 595/20, 595/21 (Teilfläche), 595/22, 596/2, 596/3, 596/4, 596/5, 596/6, 597, 597/1, 598, 598/1, 598/2, 598/3, 599/1 (Teilfläche), 599/2, 599/3, 599/4, 599/5, 599/6 (Teilfläche), 599/12, 599/13 (Teilfläche), 599/15, 599/16, 599/17, 599/18, 599/19, 599/21, 599/22, 599/23, 599/24, 599/25, 599/26, 599/27, 599/28, 599/29, 599/30, 599/31, 599/32, 599/34, 599/35, 599/36, 599/37, 599/38, 600 (Teilfläche), 600/1, 600/2, 600/3, 600/4, 600/5, 600/6, 600/7, 600/8, 601/1 (Teil-fläche), 601/8, 605/2 (Teilfläche), 605/7, 605/8 (Teilfläche), 605/9, 607, 609/1, 609/2, 609/3, 609/4, 609/5, 609/6, 609/7, 609/8, 609/9, 609/10, 609/11, 609/12, 609/13, 609/14, 609/15, 609/16, 609/17, 609/18, 609/19, 609/20, 609/21, 609/23, 610, 611/1, 611/3, 611/4, 611/5, 611/7, 611/8, 11/9, 611/10, 611/11, 612 (Teilfläche), 612 (Teilfläche), 612/1, 612/4, 612/6, 612/7, 614, 616, 616/1, 616/3, 616/4, 616/5, 616/6, 616/7, 618, 618/1, 618/2, 618/3, 618/4, 618/5, 618/6, 618/7, 618/8, 618/9, 618/10, 618/11 (Teilfläche), 618/12, 618/13, 618/14, 618/15, 618/16, 620/1, 620/2 (Teilfläche), 620/4, 620/4 (Teilfläche), 620/5, 620/6 (Teilfläche), 620/7, 620/9, 620/10, 620/11, 620/13, 620/14, 621/4 (Teilfläche), 636, 641. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 27.10.2021 liegt in der Zeit vom 31.01.2022 bis 04.03.2022 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Hausgang 1. OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:    08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch:                                            09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:                   14.00 – 18.30 Uhr

Auf Grund der aktuellen Pandemie-Situation bitten wir Sie um vorherige Terminvereinbarung unter 07529 977-22 oder per E-Mail: bentele@schlier.de

Bei Einsichtnahme im Rathaus bitten wir folgendes zu beachten: Kommen Sie nur in Begleitung von Personen ihres eigenen Haushaltes. Beim Betreten des Rathauses muss eine FFP2-Maske getragen und ein 3G-Nachweis vorgelegt werden. Auf das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 m zu anderen Personen die Einsicht nehmen, ist zu achten.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 27.10.2021 unter folgenden Adressen im Internet eingesehen werden:

  • www.schlier.de | Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne | Bebauungspläne im Beteiligungsverfahren
  • www.uvp-verbund.de/kartendienste

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

 

Schlier, den 21.01.2022

gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Erhöhung der Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuer (26.11.2021)

Die Grund- und Gewerbesteuern werden von der Gemeinde auf Basis der vom Finanzamt ermittelten Einheitswerte und Meßbeträge bei den Grundsteuern bzw. des Gewinns bei der Gewerbesteuer erhoben. Dabei werden diese Besteuerungsgrundlagen mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert und so die eigentliche Steuer berechnet.

Die letzte Anpassung der Hebesätze erfolgte auf 2019 wobei die Grundsteuer A (Landwirtschaft) von 320 v.H. auf 340 v.H. , die Grundsteuer B (Wohngebäude, unbebaute Grundstücke) von 300 v.H. auf 330 v.H.  und Gewerbesteuer von 340 v.H. auf 350 v.H. angehoben wurde.

Die allgemeine Finanzlage der Gemeinde ist sehr angespannt, da eine Vielzahl von Aufgaben erledigt werden müssen. Die Gemeinde kann die Bereiche, in denen Gebühren erhoben werden (Wasser, Abwasser, Halle, Friedhof) teilweise refinanzieren. Ansonsten verbleiben nur die Zuweisungen von Bund und Land und als eigene Einnahmen die Steuern. 

Aktuell steht die Steigerung der Kreisumlage in den nächsten Jahren im Raum. Durch den Bau von Kreisschulen, LRA-Neubau, ÖPNV-Konzept usw. ist mit einer Erhöhung im Bereich von bis zu 2 v. H. zu rechnen, wobei sich 1 Punkt Erhöhung mit ca. 57.000 € Mehrumlage auswirkt. Auch die Umlage an den GVV Gullen ist mit 35 €/EW (bisher 28 €, + ca. 29.000 €) für das kommende Jahr vorgesehen. Zudem verursacht die Betreuung der Kinder in den Kindertagesstätten ca. 1,0 Mio. € jährlich an Abmangel, wobei hier der Löwenanteil Personalkosten sind, die einer laufenden Steigerung unterliegen. Hinzu kommen noch die Preissteigerung in fast allen Bereichen, die sich u.a. auf die Straßen- und Gebäudeunterhaltung sowie die Energiekosten für Straßenbeleuchtung,.. auswirken.

Daher hat sich der Gemeinderat dazu durchgerungen, eine Anpassung der Hebesätze mehrheitlich auf 01.01.2022 zu beschließen.

Die Hebesätze ab 01.01.2022 werden wie folgt festgesetzt: Grundsteuer A:  400 v.H.; Grundsteuer B:  400 v.H. und Gewerbesteuer: 360 v.H.. Dies sorgt für Mehreinnahmen von ca. 114.000 €. Die Erhöhung der Grundsteuer B bedingt eine Erhöhung der Steuer bei einem „normalen“ Einfamilienhaus von 35 – 55 €/Jahr und bei einem größeren Zweifamilienhaus von ca. 100 €. Eine große Landwirtschaft ist mit 50 - 70 €/Jahr mehr belastet. Die Auswirkungen bei der Gewerbesteuer sind nicht zu beziffern, da die Ertragslage der Betriebe sehr schwankend ist.

 

Nachfolgend wird die Hebesatzsatzung veröffentlicht:

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) (PDF-Datei)

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schlier-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.09.2021 den Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schlier-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 31.08.2021 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB werden die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Schlier-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im zentralen Bereich des Hauptortes Schlier und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 483 (Teilfläche), 483/1 (Teilfläche), 483/4 (Teilfläche), 483/5, 483/6, 483/7, 483/8, 483/9, 515, 515/4, 515/6, 515/7, 515/8, 515/9, 515/10, 515/11, 515/12, 515/13, 515/14, 515/15, 515/16, 515/17, 515/18, 515/19, 515/20, 515/21, 515/22, 515/23, 515/24, 515/25, 515/26, 515/27, 515/28, 515/29, 515/30, 516/1, 516/2. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

 

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 31.08.2021 liegt in der Zeit vom 11.10.2021 bis 12.11.2021 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Hausgang 1. OG, während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch: 09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag: 14.00 – 18.30 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation bitten wir Sie um vorherige Terminvereinbarung unter Telefonnummer: 07529 977-22 oder per E‑Mail bentele(at)schlier.de

Bitte beachten: Beim Betreten des Rathauses muss ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 31.08.2021 unter folgenden Adressen im Internet eingesehen werden:

www.schlier.de unter | Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne  |  Bebauungspläne im Beteiligungsverfahren

www.uvp-verbund.de/kartendienste

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (per E-Mail, per Fax oder postalisch) sowie mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Schlier, den 01.10.2021

gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Fenken" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 20. Juli 2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fenken" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) gemäß § 13a BauGB im sog. beschleunigten Verfahren beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem abgebildeten Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn.: 47, 47/1 (Teilfläche), 579 (Teilfläche), 579/2, 579/3, 582/1, 582/2, 583, 589/1, 589/2, 589/3, 589/4, 589/6, 595/1, 595/10, 595/11, 595/12, 595/13, 595/15, 595/16 (Teilfläche), 595/17, 595/18, 595/19, 595/20, 595/21 (Teilfläche), 595/22, 595/9 (Teilfläche), 596/2, 596/3, 596/4, 596/5, 596/6, 597 (Teilfläche), 597/1, 598, 598/1, 598/2, 598/3, 599/1 (Teilfläche), 599/2, 599/3, 599/4, 599/5, 599/6 (Teilfläche), 599/12, 599/13 (Teilfläche), 599/15, 599/16, 599/17, 599/18, 599/19, 599/21, 599/22, 599/23, 599/24, 599/25, 599/26, 599/27, 599/28, 599/29, 599/30, 599/31, 599/32 (Teilfläche), 599/33 (Teilfläche), 599/34, 599/35, 599/36, 599/37, 599/38, 600 (Teilfläche), 600/1, 600/2, 600/3, 600/4, 600/5, 600/6, 600/7, 600/8, 601/8, 605/7, 605/9 (Teilfläche), 607, 605/9 (Teilfläche), 607, 609/1, 609/2, 609/3, 609/4, 609/5, 609/6, 609/7, 609/8, 609/9, 609/10, 609/11, 609/12, 609/13, 609/14, 609/15, 609/16, 609/17, 609/18, 609/19, 609/20, 609/21, 609/22, 609/23, 610, 611/1, 611/3, 611/4, 611/5, 611/7, 611/8, 611/9, 611/10, 611/11, 612 (Teilfläche), 612/1, 612/4, 612/6, 612/7, 612/8, 613 (Teilfläche), 614, 616, 616/1, 616/2, 616/3, 616/4, 616/5, 616/6, 616/7, 618, 618/1, 618/2, 618/3, 618/4, 618/5, 618/6, 618/7, 618/8, 618/9, 618/10, 618/11, 618/12, 618/13, 618/14, 618/15, 618/16, 620/1, 620/2 (Teilfläche), 620/4 (Teilfläche), 620/5, 620/6 (Teilfläche), 620/7, 620/9, 620/10, 620/11, 620/13, 620/14, 621/4 (Teilfläche), 636 und 641.

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • planungsrechtliche Steuerung der baulichen Nachverdichtung durch verbindlichere städtebauliche Vorgaben
  • Angleichung der künftigen baulichen Entwicklung an die Bestandssituation zur Steuerung der Bebauungs- und Entwicklungsdichte des Areals (z. B. durch die allgemeine Festschreibung der zulässigen Wohnungsanzahl oder Festsetzung von Wand- und Firsthöhe)
  • Schließung vorhandener Baulücken in einem der Lage und der umgebenden Bebauung angemessenem und verträglichen Maß im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Verkehrssituation vor Ort
  • Schaffung von Rechtsklarheit
  • Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur
  • Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Zimmer 16 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 09.00 bis 12.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag von 14.00 bis 18.30 Uhr


Es besteht bis zum 24.09.2021 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

 

Schlier, den 10. September 2021

gez.

Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Polizeiverordnung (21.07.2021)

POLIZEIVERORDNUNG (PDF-Datei)

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

vom 20.07.2021

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung "Parkweg Flst. Nr. 599/9", Schlier-Fenken, Gemeinde Schlier

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 18.05.2021 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung "Parkweg Flst. Nr. 599/9", Fenken, Gemeinde Schlier in der Fassung vom 20.04.2021 (bestehend aus Planzeichnung, Textteil mit Planzeichenerklärung u. örtliche Bauvorschriften, Begründung zur Ergänzungssatzung, Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung bezüglich der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit nach § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung "Parkweg Flst. Nr. 599/9", Fenken, Gemeinde Schlier in der Fassung vom 20.04.2021 in Kraft. Die Ergänzungssatzung wird mit der Begründung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit der Begründung bei der Gemeinde Schlier einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Möglichkeit hierzu besteht während der Öffnungszeiten für den allgemeinen Besucherverkehr im Rathaus der Gemeinde Schlier

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch: 09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:14.00 – 18.30 Uhr

Bitte beachten Sie, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation ist das Rathaus nicht frei zugänglich. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nach vorherige terminlicher Absprache unter Telefon 07529 977-22 oder per E-Mail an bentele@schlier.de möglich ist

Die Ergänzungssatzung mit der Begründung können zudem im Internet, auf der Homepage der Gemeinde Schlier, www.schlier.de unter "Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne | wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne" eingesehen und heruntergeladen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Ergänzungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlier unter Darlegung des die Verletzung oder Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Zusätzlich wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB).

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Hinweis nach §4 Absatz 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Bürgermeisteramt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schlier, den 04.06.2021

gez.
Katja Liebmann – Bürgermeisterin

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen (21.05.2021)

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

 

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Schlier, Zimmer Nr. 4, Rathausstr. 10, 88281 Schlier schriftlich oder persönlich eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung der "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 23.03.2021 für das Gebiet

"Wetzisreute"

die Aufhebung der "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke" in der Fassung vom 15.12.2020 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Diese Aufhebung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich.

Die Aufhebung der "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) Zimmer 16, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch:          09.00 - 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:  14.00 - 18.30 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation ist das Rathaus auf unbestimmte Zeit nicht frei zugänglich. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel.-Nr.: 07529 977-22 oder per E-Mail: bentele@schlier.de möglich ist.

Zudem steht die in Kraft getretene Satzung mit Begründung im Internet zum Abruf bereit: www.schlier.de unter „Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne | wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne“

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufhebung der "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke" unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufhebung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlier, den 01.04.2021

gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 23.02.2021 für das Gebiet

"Wetzisreute-Ortsmitte"

den Bebauungsplan „Wetzisreute-Ortsmitte“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 09.02.2021 als Satzung beschlossen Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der Bebauungsplan „Wetzisreute-Ortsmitte“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) Zimmer 16, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch:      09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstagnachmittag:   14.00 - 18.30 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation ist das Rathaus auf unbestimmte Zeit nicht frei zugänglich. Der Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung bleibt aber aufrechterhalten, so dass die Einsichtnahme nach vorheriger terminlicher Absprache unter der Tel.-Nr.: Telefonnummer: 07529 97722 oder per E‑Mail: bentele(@)schlier.de möglich ist.

Zudem steht der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet zum Abruf bereit: www.schlier.de unter „Leben & Freizeit | Bauen & Mieten | Bebauungspläne | wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlier, den 01.04.2021

gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung "Schlier Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2021 die Änderung des Bebauungsplanes "Schlier Ortsmitte" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Gemäß § 13a BauGB wird die Bebauungsplanänderung "Schlier Ortsmitte" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird aus dem abgebildeten Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn.: 483 (Teilfläche), 483/1 (Teilfläche), 483/4 (Teilfläche), 483/5, 483/6, 483/7, 483/8, 515, 515/1, 515/4, 515/6, 515/7, 515/8, 515/9, 515/10, 515/11, 515/12, 515/13, 515/14, 515/15, 515/16, 515/17, 515/18, 515/19, 515/20, 515/21, 515/22, 515/23, 515/24, 515/25, 515/26, 515/27, 515/28, 515/29, 515/30, 516/1, 516/2 und 656/5.

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Ermöglichung der Errichtung von Wohngebäuden zur Deckung des Wohnbedarfs
  • Ermöglichung der Nachverdichtung durch Überarbeitung des Festsetzungskonzeptes
  • Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung
  • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Natur-raum bzw. von Nutzungskonflikten

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Zimmer 16 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Diese sind in der Regel:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch:     09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:   14.00 – 18.30 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Es besteht bis zum 22.03.2021 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir jedoch um vorherige Terminabsprache für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer 07529 977-22 oder per E-Mail über bentele(@)schlier.de

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.

Schlier, den 05.03.2021
gez. Katja Liebmann, Bürgermeisterin

Jahresabschluss 2019

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 23.02.2021 wurde der Rechnungsabschluss 2019 beraten und festgestellt.

Entsprechend § 95b Abs. 2 der Gemeindeordnung wird der Jahresabschluss 2019 (PDF-Datei) hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik (26.02.2021)

Bekanntmachung zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik

 

Im Wahlbezirk Unterankenreute (Wahllokal: Grundschule Unterankenreute, Friedhofstraße 10, 88281 Schlier) und dem Briefwahlbezirk (Wahllokal: Turn- und Festhalle Wetzisreute, Jahnstraße 45, 88281 Schlier) werden für wahlstatistische Auszählungen ausschließlich und verpflichtend Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in 6 Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist in § 60 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 des Landtagswahl­gesetzes geregelt und zugelassen.

 

Beim Verwenden dieser Stimmzettel bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt.

 

Stuttgart, den 01. Februar 2021

 

gez.
Die Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg
Nesch

 

und

 

Statistisches Landesamt Baden Württemberg
Dr. Votteler
Ständiger Vertreter der Amtsleitung

 

Bürgermeisteramt Schlier
Schlier, den 26. Februar 2021

 

Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Wahlbekanntmachung zur 17. Landtagswahl von Baden-Württemberg (26.02.2021)

Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.

 

Hierzu die Wahlbekanntmachung (PDF-Datei).

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2 0 2 1

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19. Januar 2021 wurde die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 2021 beraten und beschlossen.

Mit Erlass vom 15.02.2021, AZ 09-902.41 hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes bestätigt.

Entsprechend § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Haushaltssatzung 2021 (PDF-Datei) hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021 (05.02.2021)

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Schlier wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten jeweils
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr,
Mittwoch von 09.00 - 12.00 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 - 18.30 Uhr
im Rathaus, Rathausstr. 10, 88281 Schlier, Zimmer 4
für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 12.00 Uhr im Rathaus, Rathausstr. 10, 88281 Schlier, Zimmer 4 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 69 Ravensburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,

c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18.00 Uhr im Rathaus, Rathausstr. 10, 88281 Schlier, Zimmer 4 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bürgermeisteramt Schlier
Schlier, den 05. Februar 2021

 

Katja Liebmann - Bürgermeisterin

 

Hier die Bekanntmachung auch als PDF (PDF-Datei)

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Schliermoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.01.2021 den Entwurf zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Schliermoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 17.12.2020 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Schliermoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet umfasst ein Grundstück des Ortsteiles "Schliermoos" mit der Fl. Nr.: 642/1. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 17.12.2020 liegt in der Zeit

vom 08.02.2021 bis 10.03.2021

im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Flur, 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Diese sind in der Regel:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:  08.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch:       09.00 – 12.00 Uhr
und Donnerstagnachmittag:   14.00 – 18.30 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.
 

Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir jedoch um vorherige Terminabsprache für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer: Telefonnummer: 07529 977‑22  oder per E‑Mail über  bentele(@)schlier.de

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 17.12.2020 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.schlier.de/leben-freizeit/bauen-mieten/bebauungsplaene-im-beteiligungsverfahren

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Abgesehen von der o.g. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffentlichkeit grundsätzlich Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Zimmer 16 während der oben genannten Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Bitte vereinbaren Sie auch hierfür zuvor einen Termin unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07529 977‑22  oder per E‑Mail über  bentele(@)schlier.de

Schlier, den 29.01.2021

gez.
Katja Liebmann

Bekanntmachungssatzung (20.01.2021)

Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19.01.2021 eine neue Bekanntmachungssatzung (PDF-Datei) gefasst. Diese ist am 30.01.2021 in Kraft getreten. Somit können nun öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schlier, rechtswirksam durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.schlier.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht werden. Außer es bestehen sondergesetzliche Bestimmungen zur Veröffentlichungsform, dann wird rechtswirksam im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schlier rechtswirksam bekanntgemacht. Das Bekanntmachungsdatum wird dabei bei der Überschrift in Klammer gesetzt,. Dennoch werden die Bekanntmachungen für die Leserinnen und Leser des Amtsblattes abgedruckt.

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zur Aufhebung der "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2020 die Aufhebung der  "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke" mit Begründung jeweils in der Fassung vom 15.12.2020 beschlossen und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13 BauGB wird die Aufhebung der  "Satzung über die Festlegung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil Wetzisreute unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke" im sog. vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der Aufhebungsbereich liegt im Ortsteil Wetzisreute. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan (PDF-Datei)dargestellt.  

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 15.12.2020 liegt in der Zeit vom

18.01.2021 bis 19.02.2021

im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Flur, 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr,
Mittwoch: 09.00 - 12.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag: 14.00 - 18.30 Uhr
Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation bitten wir jedoch um vorherige Terminabsprache für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07529 977-22 oder per E-Mail über bentele(@)schlier.de.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 15.12.2020 auch hier eingesehen werden.

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Schlier, den 18.01.2021

gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan „Wetzisreute-Ortsmitte“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.12.2020 den Entwurf zum Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 30.11.2020 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet umfasst den überwiegenden Teil des Ortsteiles "Wetzisreute" und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl. Nrn.: 237 (Teilfläche), 254/2 (Teilfläche), 259 (Teilfläche), 259/4, 259/5, 260, 260/1, 260/2, 261/1, 261/2, 262, 264, 268, 268/1, 269, 272, 275, 276, 276/1, 281/1, 281/2, 281/3, 281/4, 282, 282/1, 282/2, 284 (Teilfläche), 284/1 (Teilfläche), 285 (Teilfläche), 286 (Teilfläche), 288/1 (Teilfläche), 288/5, 288/6 (Teilfläche), 288/7, 288/8, 290, 290/1, 291 (Teilfläche), 291/1, 296 (Teilfläche), 296/1 (Teilfläche), 316/1 (Teilfläche), 316/2, 316/5, 316/6, 316/8 (Teilfläche), 316/9, 316/10, 316/11, 317, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 318/5, 318/6, 318/7, 318/8, 322, 325 (Teilfläche), 325/1, 326, 327/1 (Teilfläche), 327/2 (Teilfläche), 328, 328/1 (Teilfläche), 330, 332/1, 332/2 (Teilfläche), 333 (Teilfläche), 335/1 (Teilfläche), 335/2 (Teilfläche), 335/3 (Teilfläche), 346/7 (Teilfläche), 346/9 (Teilfläche), 347 (Teilfläche), 347/1 (Teilfläche), 347/2, 348/1, 348/2, 348/3, 348/4, 348/5, 348/6, 349 (Teilfläche), 350/1 (Teilfläche), 350/2 (Teilfläche), 350/3 (Teilfläche), 351, 351/2, 351/3, 351/4, 351/5, 351/6, 351/7, 351/8, 351/9, 351/10, 351/11, 352, 352/1, 352/2, 353, 354/2 (Teilfläche), 355/1 (Teilfläche), 355/2 (Teilfläche), 355/5 (Teilfläche), 489 (Teilfläche), 658 (Teilfläche), 660 und 661 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan (PDF-Datei)dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 30.11.2020 liegt in der Zeit vom

18.01.2021 bis 02.02.2021

im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Flur, 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr,
Mittwoch: 09.00 - 12.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag: 14.00 - 18.30 Uhr
Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation bitten wir jedoch um vorherige Terminabsprache für die Einsichtnahme unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07529 977-22 oder per E-Mail über bentele@schlier.de.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 30.11.2020 hier eingesehen werden.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

  • bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
  • die zulässige Grundfläche liegt unter 70.000 m².
  • Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 08.07.2020, ergänzt am 01.12.2020).

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Da es sich um eine erneute Auslegung des Entwurfes handelt wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planes abgegeben werden können. Diese sind im Einzelnen:

  • Anpassung der Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen unter Ziffer 2.3
  • Ergänzung von "Garagen und Carports" bei der Festsetzung der Mindestabstände unter Ziffer 2.5
  • Änderung der örtlichen Bauvorschrift zu Dachaufbauten unter Ziffer 3.6
  • Anpassung des Geltungsbereiches an Innenbereichsflächen
  • Redaktionelle Anpassung des Gewässerrandstreifens im Planteil
  • Anpassung des Umrisses zum Bebauungsplan "Breite Äcker" im Planteil
  • Anpassung und Aufnahme zusätzlicher Hinweise
  • Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung
  • Änderungen der Abarbeitung der Umweltbelange (Schutzgut Boden)
  • Redaktionelle Änderungen und Ergänzungen

Schlier, den 18.01.2021

gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung zur ʺErgänzungssatzung Parkweg Flst. Nr. 599/9 - Neufassungʺ in Schlier-Fenken und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.11.2020 den Entwurf zur ʺErgänzungssatzung Parkweg Flst. Nr. 599/9 - Neufassungʺ in Schlier-Fenken einschließlich der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung in der Fassung vom 03.11.2020 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Aufstellung der Ergänzungssatzung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 14.03.2017 beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 03.04.2017 bis einschließlich 03.05.2017 statt. Die Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen wurde dabei in der Sitzung des Gemeinderates am 30.05.2017 beschlossen, einschließlich der entsprechenden Überarbeitung des Satzungsentwurfes mit Stand vom 18.05.2017. Die öffentliche Auslegung sowie die Trägerbeteiligung wurden jedoch nicht durchgeführt, da zuvor das Ruhen des Verfahrens beantragt wurde. Da nun das Verfahren weitergeführt werden soll, ist die öffentliche Auslegung sowie die Trägerbeteiligung durchzuführen.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 03.11.2020 liegt in der Zeit vom 30.11.2020 bis 11.01.2021  im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Flur, 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr,
Mittwoch: 09.00 - 12.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag: 14.00 - 18.30 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Aufgrund der Corona Pandemie bitten wir jedoch um vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer Telefonnummer: 07529 977-22 oder per E-Mail über bentele(@)schlier.de. Außerdem kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 03.11.2020 auf der Internetseite der Gemeinde unter https://www.schlier.de/leben-freizeit/bauen-mieten/bebauungsplaene-im-beteiligungsverfahren eingesehen werden. Im Rahmen des vereinbarten Termins oder auch telefonisch kann über den Planinhalt Auskunft erteilt werden.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.

Schlier, den 20.11.2020

gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.10.2020 den Entwurf zum Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 30.09.2020 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet umfasst den überwiegenden Teil des Ortsteiles "Wetzisreute" und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl. Nrn.: 237 (Teilfläche), 254/2 (Teil-fläche), 259 (Teilfläche), 259/4, 259/5, 260, 260/1, 260/2, 261/1, 261/2, 262, 264, 268, 268/1, 269, 272, 275, 276, 276/1, 281/1, 281/2, 281/3, 281/4, 282, 282/1, 282/2, 284 (Teilfläche), 284/1 (Teilfläche), 285 (Teilfläche), 286 (Teilfläche), 288/1 (Teilfläche), 288/5, 288/6, 288/7, 288/8, 290, 290/1, 291 (Teilfläche), 291/1, 294 (Teilfläche), 296 (Teilfläche), 296/1 (Teilfläche), 306, 312/1, 316/1 (Teilfläche), 316/2, 316/3 (Teilfläche), 316/5, 316/6, 316/8 (Teilfläche), 316/9, 316/10, 316/11, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 318/5, 318/6, 318/7, 318/8, 322, 325 (Teilfläche), 325/1, 326, 327/1, 327/2, 328 (Teilfläche), 330, 332/1, 332/2 (Teilfläche), 333 (Teilfläche), 335/1, 335/3, 335/2, 346/4 (Teilfläche), 346/7 (Teilfläche), 346/9, 347 (Teilfläche), 347/1, 347/2, 348/1, 348/2, 348/3, 348/4, 348/5, 348/6, 349, 349/3, 350/1 (Teilfläche), 350/2 (Teilfläche), 350/3, 351, 351/2, 351/3, 351/4, 351/5, 351/6, 351/7, 351/8, 351/9, 351/10, 351/11 (Teilfläche), 352, 352/1, 352/2, 353, 354/2 (Teilfläche), 355/1, 355/2 (Teilfläche), 355/5 (Teilfläche), 489 (Teilfläche), 658 (Teilfläche), 660 und 661 (Teilfläche). Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 30.09.2020 liegt in der Zeit vom 26.10.2020 bis 26.11.2020 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Flur, 1. OG während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel:

Montag:           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag:         08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag:     08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
                        14.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Freitag:            08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 30.09.2020 auf der Homepage der Gemeinde Schlier unter
www.schlier.de/leben-freizeit/bauen-mieten/bebauungsplaene-im-beteiligungsverfahren eingesehen werden.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Abgesehen von der o.g. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffentlichkeit grundsätzlich Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Zimmer 16 während der allgemeinen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Schlier, den 16.10.2020

gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes "Schliermoos II"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung am 28.07.2020 die Änderung des Bebauungsplanes "Schliermoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a BauGB wird die Änderung des Bebauungsplanes "Schliermoos II" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (PDF-Datei)(maßstabslos) ersichtlich. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück mit der Fl.-Nr. 642/1.

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Ausweisung eines Wohngebietes zur Deckung des Wohnbedarfs
  • Schließung einer vorhandenen Baulücke in einem der Lage und der umgebenden Bebauung angemessenem und verträglichen Maß im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Anpassung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
  • Ordnung des ruhenden Verkehrs (Stellplätze)
  • Orientierung der möglichen Entwicklung an der Bestandsbebauung
  • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10), Zimmer 16 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Es besteht bis zum 11.09.2020 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Schlier, den 14.08.2020
gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Aufhebung und Neufassung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte"

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Aufhebung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Wetzisreute-Ortsmitte“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 07.05.2019 eingeleiteten Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wetzisreute-Ortsmitte“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlier in öffentlicher Sitzung am 07.05.2019 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasste den zuvor bezeichneten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Wetzisreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit folgenden Flurnummern: 237 (Teilfläche), 254/2 (Teilfläche),259 (Teilfläche), 259/4, 259/5, 260, 260/1, 260/2, 261/1, 261/2, 262, 264, 268, 268/1, 269, 272, 275, 276, 276/1, 281/1, 281/2, 281/3, 281/4, 282, 282/1, 282/2, 284 (Teilfläche), 284/1 (Teilfläche), 285 (Teilfläche), 286 (Teilfläche), 288/1 (Teilfläche), 288/4 (Teilfläche), 288/5, 288/6, 288/7, 288/8, 288/9 (Teilfläche), 289/1 (Teilfläche), 290, 290/1, 291 (Teilfläche), 291/1, 296 (Teilfläche), 296/1 (Teilfläche), 312/1, 316/1 (Teilfläche), 316/2, 316/5, 316/6, 316/8 (Teilfläche), 316/9, 316/10, 316/11, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 318/5, 318/6, 318/7, 322, 325 (Teilfläche), 325/1,326, 327/1, 327/2, 328, 328 (Teilfläche), 330, 332/1, 332/2 (Teilfläche), 333 (Teilfläche), 335/3, 335/2, 335/1, 346/4 (Teilfläche), 346/7 (Teilfläche), 346/9, 347 (Teilfläche), 347/1, 347/2, 348/1, 348/2, 348/3, 348/4, 348/5, 348/6, 349, 349/3, 350/1 (Teilfläche), 350/2 (Teilfläche), 350/3, 351, 351/2, 351/3, 351/4, 351/5, 351/6, 351/7, 351/8, 351/10, 351/11 (Teilfläche), 352/1, 353, 354/2 (Teilfläche), 355/1, 355/2 (Teilfläche), 355/5 (Teilfläche), 357/1 (Teilfläche), 489 (Teilfläche), 658 (Teilfläche), 659/2 (Teilfläche), 660, 661 (Teilfläche).

Am 28.07.2020 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Schlier diese Veränderungssperre aufzuheben.

Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schlier, den 07.08.2020
gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Wetzisreute- Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 07.05.2019 eingeleiteten Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Wetzisreute- Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlier in öffentlicher Sitzung am 28.07.2020 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst den zuvor bezeichneten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan mit folgenden Flurnummern: 237 (Teilfläche), 254/2 (Teilfläche),259 (Teilfläche), 259/4, 259/5, 260, 260/1, 260/2, 261/1, 261/2, 262, 264, 268, 268/1, 269, 272, 275, 276, 276/1, 281/1, 281/2, 281/3, 281/4, 282, 282/1, 282/2, 284 (Teilfläche), 284/1 (Teilfläche), 285 (Teilfläche), 286 (Teilfläche), 288/1 (Teilfläche), 288/4 (Teilfläche), 288/5, 288/6, 288/7, 288/8, 288/9 (Teilfläche), 289/1 (Teilfläche), 290, 290/1, 291 (Teilfläche), 291/1, 296 (Teilfläche), 296/1 (Teilfläche), 312/1, 316/1 (Teilfläche), 316/2, 316/5, 316/6, 316/8 (Teilfläche), 316/9, 316/10, 316/11, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 318/5, 318/6, 318/7, 322, 325 (Teilfläche), 325/1,326, 327/1, 327/2, 328, 328 (Teilfläche), 330, 332/1, 332/2 (Teilfläche), 333 (Teilfläche), 335/3, 335/2, 335/1, 346/4 (Teilfläche), 346/7 (Teilfläche), 346/9, 347 (Teilfläche), 347/1, 347/2, 348/1, 348/2, 348/3, 348/4, 348/5, 348/6, 349, 349/3, 350/1 (Teilfläche), 350/2 (Teilfläche), 350/3, 351, 351/2, 351/3, 351/4, 351/5, 351/6, 351/7, 351/8, 351/10, 351/11 (Teilfläche), 352/1, 353, 354/2 (Teilfläche), 355/1, 355/2 (Teilfläche), 355/5 (Teilfläche), 357/1 (Teilfläche), 489 (Teilfläche), 658 (Teilfläche), 659/2 (Teilfläche), 660, 661 (Teilfläche).

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) Zimmer 16 eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Titel des Bebauungsplanes und somit auch der Veränderungssperre im Laufe des Verfahrens noch ändern kann, in diesem Falle wird ein entsprechender Vermerk auf der Veränderungssperre angebracht.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Schlier, den 07.08.2020
gez.
Katja Liebmann - Bürgermeisterin

Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Firma Antoch GmbH“

Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Erweiterung Fa. Antoch GmbH" und der Vorhaben – und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu (in der Fassung vom 15.09.2019) wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Schlier am 17.12.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg als Satzung beschlossen. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke Nr. 419/15 und 419/17 auf Gemarkung Schlier. Es liegt am Ortsrand von „Oberankenreute“ in ebener Lage an der Landstraße L 317 nach Wolfegg.

Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Lageplan, Textteil, Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) Zimmer 16, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden (Achtung: Am Donnerstag, 20.02.2020 ist das Rathaus geschlossen). Dort kann über den Planinhalt Auskunft erteilt werden. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

Außerdem können die Planunterlagen auch hier oder über das zentrale Internetportal des Landes durch Auswahl des Verfahrenstyps "Bauleitplanung" unter www.uvp-verbund.de/kartendienste aufgerufen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 u.2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) und das mögliche Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden–Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs.4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts anzuzeigen.

Schlier, den 19.02.2020

gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Satzungsbeschlusses zur Einfriedungssatzung "Schlier"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 24.09.2019 für den unbeplanten Innenbereich des Gemeindegebietes von Schlier die Einfriedungssatzung "Schlier" in der Fassung vom 10.09.2019 beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist das gesamte Gemeindegebiet. Ausgenommen hiervon sind die Geltungsbereiche von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen und von Satzungen nach §§ 34 Abs. 4 und 35 Abs. 6 BauGB.

Diese Einfriedungssatzung wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Einfriedungssatzung "Schlier" – bestehend aus Lageplänen, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) Zimmer 16, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist die in Kraft getretene Satzung mit Begründung im Internet unter https://www.schlier.de/index.php?id=243 eingestellt und einsehbar.

Die Satzung kann auch über das zentrale Internetportal des Landes durch Auswahl des Verfahrenstyps "Bauleitplanung" unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste aufgerufen werden.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlier, den 25.10.2019
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wetzisreute"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung am 21.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Wetzisreute Ost" beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (PDF-Datei) (maßstabslos) ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn.: 332, 332/3, 333 (Teilfläche), 334, 337/1, 337/4, 374, 374/1 und 377 (Teilfläche).

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Ausweisung eines Gewerbegebietes für die ortsansässigen Betriebe und in beschränktem Umfang für weitere Betriebe zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen
  • Berücksichtigung bestehender Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen
  • Stärkung des gewerblichen Standortes
  • Flexibilität bezüglich weiterer Anbindungen des gesamten Gebietes an das örtliche Straßennetz

Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im Rathaus der Gemeinde Schlier, Zimmer 16 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

Montag, Dienstag Donnerstag und Freitag:                8.00 bis 12.00 Uhr,
Mittwoch:                                                                    9.00 bis 13.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag:                                            14.00 bis 18.30 Uhr.

Es besteht bis zum 26.07.2019 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Schlier, den 12.07.2019
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Erbisreute“ mit den örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 07.05.2019 für den Ortsteil „Erbisreute“ den Bebauungsplan „Erbisreute“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 15.04.2019 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan (siehe unten genannten Link) dargestellt.

Dieser Bebauungsplan wird gem. §10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der Bebauungsplan „Erbisreute“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die allgemeinen Öffnungszeiten lauten:

Montag: 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 14.00 – 18:30 Uhr
Freitag: 08.00 – 12:00 Uhr

Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter https://www.schlier.de/index.php?id=243 (www.schlier.de I Leben & Freizeit I Bauen & Mieten I Bebauungspläne I wirksame/rechtskräftige Bebauungspläne) eingestellt und einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer  beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsanspräche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetztes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten frist die Rechtsaufsichtsbehörde nden Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletztung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verltzung geltend machen.

Schlier, den 24.05.2019
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wetzisreute"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung am 07.05.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Wetzisreute" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Wetzisreute" im sog. beschleunigten Verfahren beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl.-Nrn. 237 (Teilfläche), 254/2 (Teilfläche),259 (Teilfläche), 259/4, 259/5, 260, 260/1, 260/2, 261/1, 261/2, 262, 264, 268, 268/1, 269, 272, 275, 276, 276/1, 281/1, 281/2, 281/3, 281/4, 282, 282/1, 282/2, 284 (Teilfläche), 284/1 (Teilfläche), 285 (Teilfläche), 286 (Teilfläche), 288/1 (Teilfläche), 288/4 (Teilfläche), 288/5, 288/6, 288/7, 288/8, 288/9 (Teilfläche), 289/1 (Teilfläche), 290, 290/1, 291 (Teilfläche), 291/1, 296 (Teilfläche), 296/1 (Teilfläche), 312/1, 316/1 (Teilfläche), 316/2, 316/5, 316/6, 316/8 (Teilfläche), 316/9, 316/10, 316/11, 318/1, 318/2, 318/3, 318/4, 318/5, 318/6, 318/7, 322, 325 (Teilfläche), 325/1,326, 327/1, 327/2, 328, 328 (Teilfläche), 330, 332/1, 332/2 (Teilfläche), 333 (Teilfläche), 335/3, 335/2, 335/1, 346/4 (Teilfläche), 346/7 (Teilfläche), 346/9, 347 (Teilfläche), 347/1, 347/2, 348/1, 348/2, 348/3, 348/4, 348/5, 348/6, 349, 349/3, 350/1 (Teilfläche), 350/2 (Teilfläche), 350/3, 351, 351/2, 351/3, 351/4, 351/5, 351/6, 351/7, 351/8, 351/10, 351/11 (Teilfläche), 352/1, 353, 354/2 (Teilfläche), 355/1, 355/2 (Teilfläche), 355/5 (Teilfläche), 357/1 (Teilfläche), 489 (Teilfläche), 658 (Teilfläche), 659/2 (Teilfläche), 660, 661 (Teilfläche).

Erfordernis und Ziele der Planung:

  • Planungsrechtliche Steuerung der baulichen Nachverdichtung durch verbindlichere städtebauliche Vorgaben
  • Angleichung der künftigen baulichen Entwicklung an die Bestandssituation zur Steuerung der
  • Bebauungs- und Entwicklungsdichte des Areals (z.B. durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhe)
  • Schließung vorhandener Baulücken in einem der Lage und der umgebenden Bebauung angemessenem und verträglichen Maß im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Ordnung des ruhenden Verkehrs (Stellplätze)
  • Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur
  • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im Rathaus der Gemeinde Schlier, Zimmer 16 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

Montag, Dienstag Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr,
Mittwoch von 9.00 bis 13.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag 14.00 bis 18.30 Uhr.

Es besteht bis zum 03.06.2019 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.

Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.

Schlier, den 10.05.2019
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Wetzisreute

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 07.05.2019 eingeleiteten Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Wetzisreute hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlier in öffentlicher Sitzung vom 07.05.2019 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst den zuvor bezeichneten in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Titel des Bebauungsplanes und somit auch der Veränderungssperre im Laufe des Verfahrens noch ändern kann, in diesem Falle wird ein entsprechender Vermerk auf der Veränderungssperre angebracht.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des BauGB beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§214 Abs. 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB). Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 ABs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und es § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Gemeinde Schlier, den 17.05.2019

Gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Am Bergle“ mit örtlichen Bauvorschriften

Der Bebauungsplan „Am Bergle“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Schlier am 07.05.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Das Plangebiet schließt im Nordosten an den Ortsteil Unterankenreute an.

Mit dieser Bekanntmachung treten die beiden Satzungen in Kraft. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 13b BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplan mit Lageplan, Textteil und Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr,
Mittwoch von 9.00 bis 13.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag 14.00 bis 18.30 Uhr

eingesehen werden. Dort kann über den Planinhalt Auskunft erteilt werden. Außerdem können die Planunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde www.schlier.de/index.php?id=243 (bzw. unter www.schlier.de | Leben & Freizeit | Bauen & Mieten) eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 u.2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) und das mögliche Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden‑Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs.4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts anzuzeigen.

Schlier, den 17.05.2019
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Flurstück Nr. 516/3 – Rathausstraße 5“ mit örtlichen Bauvorschriften

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Flurstück Nr. 516/3 – Rathausstraße 5“ einschließlich der örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Schlier am 12.03.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung von Baden-Württemberg als jeweils selbständige Satzung beschlossen. Das Plangebiet befindet sich in der Ortsmitte von Schlier nordöstlich des Rathauses.

Mit dieser Bekanntmachung treten die beiden Satzungen in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird auch der bisher rechtskräftige Bebauungsplan ‚Ortsmitte Schlier‘ im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verdrängt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Lageplan, Textteil, Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften können im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier während der allgemeinen Öffnungszeiten  

Montag, Dienstag Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr,
Mittwoch von 9.00 bis 13.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag 14.00 bis 18.30 Uhr

eingesehen werden. Dort kann über den Planinhalt Auskunft erteilt werden. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

Außerdem können die Planunterlagen auf der Internetseite der Gemeinde (www.schlier.de/index.php?id=243 bzw. unter www.schlier.de | Leben & Freizeit | Bauen & Mieten) eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 u.2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) und das mögliche Erlöschen des Entschädigungsanspruchs wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und  
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden–Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs.4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts anzuzeigen.

Schlier, den 05.04.2019

gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Mietspiegel der Verbandsgemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Gullen

Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung vom 07.05.2018 beschlossen, einen qualifizierten Mietpreisspiegel für die Verbandsgemeinden Bodnegg, Grünkraut,  Waldburg und Schlier aufstellen zu lassen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Mietspiegeln ergeben sich seit der Mietrechtsreform 2001 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 558 bis 558d BGB). Gab es zuvor nur den Mietspiegel, wird nunmehr zwischen qualifiziertem und einfachem Mietspiegel unterschieden. An den qualifizierten Mietspiegel sind höhere Anforderungen gestellt, gleichzeitig aber auch weitreichendere Folgen geknüpft als an den einfachen Mietspiegel.

Das EMA-Institut für empirische Marktanalysen in Sinzig hat nach Datenerhebungen durch persönliche Befragungen in den Gemeinden einen Mietpreisspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden gefertigt. Er wurde mit Hilfe der Regressionsmethode errechnet. Nach Abschluss der Datenauswertung durch das EMA-Institut liegt nun ein Mietspiegel für das Verbandsgebiet vor.

Die Verbandsversammlung hat den vorliegenden Mietspiegel für den Gemeindeveraltungsverband Gullen gemäß § 558d Abs. 1 BGB als qualifizierten Mietspiegel anerkannt.

Der neue Mietspiegel der Verbandsgemeinden der Gemeindeverwaltungsvebandes Gullen (Gültig ab dem 01.04.2019) steht ab heute zum Download bereit.

Außerdem kann die Online-Anwendung des Mietspiegels unter folgendem Link aufgerufen werden: online-mietspiegel.de/gullen/

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften ’Am Bergle‘

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 26.02.2019 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans ‚Am Bergle‘ (bestehend aus dem Lageplan und den textlichen Festsetzungen mit Begründung jeweils in der Fassung vom  26.02.2019  und die örtlichen Bauvorschriften hierzu gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO durchzuführen.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit fand im Juni/Juli 2018 unter dem Namen Bebauungsplan ‚Östlich Laurentiusstraße‘ statt. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13b Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Belange von Natur und Landschaft werden berücksichtigt. Der § 13b BauGB zielt auf die Erleichterung des Wohnungsbaus und beinhaltet die Ausweitung des Anwendungsbereiches des beschleunigten Bebauungs­planverfahrens (§ 13a BauGB) auf Außenbereichsflächen am Ortsrand.

Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Unterankenreute. Das Plangebiet schließt an die bestehende Ortslage an. Im Westen wird es durch die Laurentiusstraße begrenzt (K7945). Im Südosten grenzt der Friedhof an, nördlich und nordöstlich befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Planung betrifft das Flurstücke Nr. 290/1 (Acker und Grünland), 290/11 (Acker) und 295 (Teilflurstück Friedhof). Es hat eine Fläche von ca. 3,11 ha. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan.

 

Ziele und Zwecke der Planung:

  • Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets / Erschließung von Flächen überwiegend für den Wohnungsbau für die ortsansässige Bevölkerung
  • Geplant sind 1-2-geschossige Einzel- Doppel sowie 3-geschossige Mehrfamilienhäuser
  • Im Gebiet soll ein energetisches Quartierskonzept unter Nutzung von Solarstrom und Erdwärme verwirklicht werden.
  • Angesichts des Mangels an verfügbaren innerörtlichen Baugrundstücken (Baulücken oder Leerstand) kommen inzwischen wieder Wohnbauflächen an den Rändern des Kernorts und der Teilorte in Betracht. Die Planung dient der Schaffung dringend benötigten Wohnraums.
  • Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungsstruktur / landschaftliche Einbindung
  • Vermeidung und Minimierung von naturräumlichen Konflikten
  • Schaffung einer Wegeverbindung zum Friedhof
  • Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Umsetzung eines städtebaulichen Entwurfs aus dem Jahr 2017 (KVB Architekten und Stadtplaner, Friedrichshafen) geschaffen werden.

Der Bebauungsplan enthält unter anderem Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, Stellung und Höhe baulicher Anlagen sowie Festsetzungen zur Grünordnung. Des Weiteren werden örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen erlassen.

Gemäß § 3 Abs.2 BauGB und § 74 (6) Landesbauordnung werden der Entwurf des Bebauungsplans bestehend aus Lageplan, textlichen Festsetzungen mit Begründung und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Fassung jeweils vom 26.02.2019) in der Zeit

vom 11.03.2019 bis 12.04.2019

während der allgemeinen Öffnungszeiten - dies sind i.d.R.

Montag, Dienstag Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr,
Mittwoch von 9.00 bis 13.00 Uhr und
Donnerstagnachmittag 14.00 bis 18.30 Uhr

im Rathaus der Gemeinde Schlier, 1. OG (Rathausstraße 10, 88281 Schlier)  
öffentlich zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.

Der Entwurf kann ebenfalls während der Auslegungsfrist auf der Homepage der Gemeinde Schlier unter https://www.schlier.de/index.php?id=242 eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Es können Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Schlier vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Da das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Schlier, den 27.02.2019

gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

   

Weitere Informationen zum Baugebiet "Am Bergle" stehen zum Download bereit:

Informationen zum innovativen Energiekonzept im Baugebiet "Am Bergle". (PDF-Datei)
Bericht "Schlier geht neue Energiewege" der Schwäbischen Zeitung vom 18.01.2019. (PDF-Datei)
Bauplatzvergabekriterien vom 12.03.2019. (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Alte Säge“ in Kehrenberg, Unterankenreute Gemeinde Schlier

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 15.01.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Alte Säge“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 21.12.2018 nach § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Sägewerks südwestlich von Unterankenreute (Kehrenberg) in der Gemeinde Schlier. Der räumliche Geltungsbereich wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Der Bebauungsplan „Alte Säge“ und die Örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.

Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der Bebauungsplan „Alte Säge“ und die Örtlichen Bauvorschriften hierzu können einschließlich seiner Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Diese lauten:

Montag:          08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:        08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch:        09:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag:    08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr
Freitag:           08:00 - 12:00 Uhr

Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung nach § 10a (2) BauGB auf der folgenden Internetseite der Gemeinde eingestellt und einsehbar sein: www.schlier.de/index.php

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung des Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, die die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Das gilt nicht wenn, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegen über der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlier, den 24.01.2019

gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Erbisreute" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.01.2019 den Entwurf zum Bebauungsplan "Erbisreute" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu vom 13.12.2018 unter Einarbeitung von konkreten Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung erhält das Fassungsdatum vom 15.01.2019 und wurde für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Erbisreute" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil "Erbisreute" und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 26/3 (Teilfläche), 28 (Teilfläche), 37/1 (Teilfläche), 37/3, 38 (Teilfläche), 40, 41 (Teilfläche), 42 (Teilfläche), 42/1 (Teilfläche), 42/3, 45, 45/1 (Teilfläche), 48 (Teilfläche), 49 (Teilfläche), 50 (Teilfläche), 50/1 (Teilfläche), 50/4, 50/5, 51 (Teilfläche), 52, 52/1, 52/2 (Teilfläche), 53, 53/1 (Teilfläche), 53/4, 54, 56, 57, 57/2 (Teilfläche), 58, 58/4 (Teilfläche), 59/1 (Teilfläche), 64/1 (Teilfläche), 64/2 (Teil-fläche), 65 (Teilfläche), 66 (Teilfläche), 66/1, 68, 69 (Teilfläche), 70 (Teilfläche), 71/1 (Teilfläche), 71/4, 74, 75/1 (Teilfläche), 75/2 (Teilfläche), 76/4 (Teilfläche), 100 (Teilfläche).

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 15.01.2019 liegt in der Zeit vom 04.02.2019 bis 08.03.2019 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Zimmer 16 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die allgemeinen Öffnungszeiten lauten:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 15.01.2019 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:

https://www.schlier.de/index.php?id=242

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Schlier, den 24.01.2019
Gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Hintermoos III"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 27.11.2018 für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Hintermoos III" im Ortsteil "Hintermoos" die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Hintermoos III" in der Fassung vom 12.11.2018 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan (PDF-Datei) dargestellt.

Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan nur der Änderung der örtlichen Bauvorschriften dient und daher aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Hintermoos III" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die allgemeinen Öffnungszeiten lauten:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr; Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; Mittwoch: 09:00 - 13:00 Uhr; Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr; Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter

https://www.schlier.de/index.php?id=118 (www.schlier.de --> Gemeinde & Bürgerservice, Bekanntmachungen --> öffentliche Bekanntmachungen)

eingestellt und einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlier, den 11.01.2019

Gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 27.11.2018 für das Gebiet

"Unterankenreute-Ortsmitte"

den Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch" in der Fassung vom 06.11.2018 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt

Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ravensburg war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.

Der Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die allgemeinen Öffnungszeiten lauten:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr; Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; Mittwoch: 09:00 - 13:00 Uhr; Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:30 Uhr; Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Zudem ist der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter

www.schlier.de/index.php; (www.schlier.de --> Gemeinde & Bürgerservice, Bekanntmachungen --> öffentliche Bekanntmachungen)

eingestellt und einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis zur Gültigkeit von Ortsrecht:

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlier, den 11.01.2019

Gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Flurstück Nr. 516/3 – Rathausstraße 5“ mit örtlichen Bauvorschriften Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in öffentlicher Sitzung am 27.11.2018 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ‚Flurstück Nr. 516/3 – Rathausstraße 5‘ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu (jeweils vom 27.11.2018) mit Vorhaben- und Erschließungsplan vom 28.09.2018 gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Mit der Planung wird auch der bisher rechtskräftige Bebauungsplan ‚Ortsmitte Schlier‘ im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geändert.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren  gem. § 13a aufgestellt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen.

Der Geltungsbereich betrifft das Teilflurstück Nr. 516/3. Die Größe beträgt ca. 0,15 ha. Das Gebiet befindet sich östlich der Rathausstraße. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan.

Als Ergänzung zum bestehenden Wohngebäude soll gemäß der vorliegenden Hochbauplanung ein 3-geschossiges Wohnhaus mit 3 Wohnungen entstehen. Die Planung dient der Deckung des örtlichen Bedarfs und der verstärkten Nachfrage nach Wohnraum in der Gemeinde Schlier. Mit dem Bebauungsplan wird der städtebauliche Ordnungsrahmen für die Realisierung der Vorhabenplanung geschaffen und die erforderliche Erschließung gesichert.

Der Bebauungsplan enthält unter anderem Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zur Geschossigkeit sowie Festsetzungen zur Grünordnung und zur Niederschlagswasserentsorgung. Des Weiteren werden örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der baulichen Anlagen und Freiflächen erlassen.

Gemäß § 3 Abs.2 BauGB und § 74 (6) LBO werden der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestehend aus Lageplan, textlichen Festsetzungen mit Begründung und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Fassung jeweils vom 27.11.2018) sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 28.09.2018 in der Zeit

vom 17.12.2018 bis zum 25.01.2019

im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die allgemeinen Öffnungszeiten lauten:  

Montag:08:00 - 12:00 UhrDienstag:08:00 - 12:00 UhrMittwoch:09:00 - 13:00 UhrDonnerstag:08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:30 UhrFreitag:08:00 - 12:00 Uhr

Die Unterlagen können im Auslegungszeitraum auch auf der Homepage der Gemeinde Schlier (https://www.schlier.de/index.php?id=118) im Internet eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten. Es können Stellungnahmen  mündlich zur Niederschrift oder schriftlich beim Bürgermeisteramt 88281 Schlier, Rathausstraße 10 vorgebracht werden. Über die vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Da das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Schlier, den 04.12.2018
gez. Katja Liebmann, Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung Billigungsbeschluss und Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Alte Säge“ der Gemeinde Schlier

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 30.05.2017 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Kehrenberg“ beschlossen. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlier in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2018 den geänderten Entwurf des Bebauungsplansund der örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und gem. § 4a (3) Satz 3 BauGB wird eine angemessene Fristverkürzung beschlossen. 

Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Sägewerks südwestlich von Unterankenreute in der Gemeinde Schlier. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans hat sich im Bereich der Zufahrt geringfügig vergrößert und hat nun eine Flächengröße von ca. 1,47 ha und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Ziel und Zweck der Planung

  • Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken in der Gemeinde Schlier
  • Nutzung von Brachflächen
  • Vermeidung von Nutzungskonflikten

Mit der Entwicklung der Brachflächen als Allgemeines Wohngebiet soll sowohl der Eigenentwicklung der Gemeinde als auch einem moderaten Bevölkerungszuzug Rechnung getragen werden.

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung wird in Form einer Planauflage, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 07.12.2018 bis 21.12.2018 (jeweils einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, während der Öffnungszeiten des Rathauses durchgeführt. Es besteht Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu diesem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Öffnungszeiten Rathaus
Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

 Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht bereit:

  • Abwägungstabelle
  • Entwurf des Bebauungsplan mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Planteil und Textteil mit Begründung
  • Umweltbericht
  • FFH-Vorprüfung
  • Altlastenuntersuchung
  • Schalluntersuchung

Folgende wesentliche umweltbezogene Informationen sind nach Einschätzung der Gemeinde vorhanden und einsehbar:

Art der vorhandenen Information - Urheber

Thematischer Bezug

Umweltbericht

-     Bestandsanalyse gegliedert nach folgenden Schutzgütern:      Mensch, Fläche (Flächenverbrauch), Boden, Wasser (Grundwasser / Oberflächenwasser / Retention), Klima / Luft, Pflanzen / Tiere sowie Biodiversität, Landschaftsbild / Ortsbild, Kultur- und Sachgüter, Emissionen / Abfall, Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt.

-     Beschreibung des Vorhabens und der umweltrelevanten Wirkfaktoren einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

-     Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der Auswirkungen

-     Vorstellung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nicht-Durchführung der Planung

FFH-Vorprüfung

-     FFH-Lebensraumtypen und geschützte Arten, die im näheren Umfeld des geplanten Wohnbaugebietes im FFH-Gebiet vorkommen:

Natürliche nährstoffreiche Seen, Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Waldmeister- Buchenwald, Kleine Flussmuschel, Goldener Scheckenfalter, Steinkrebs, Kammmolch,

Gelbbauchunke à geschützte Lebensräume und Arten sind durch die Bebauung nicht oder nur sehr gering negativ beeinflusst.

-     Vorkommen des Schwarzhalstaucher am Rößlerweiher; Lebensraum durch Freizeitnutzung des Gewässers beeinträchtigt; Verringerung des Nutzungsdruck auf die Art durch Leinenzwang für Hunde und Trennung des Badebetriebs und der Brutlätze durch eine Bojenkette.

-     Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Regierungspräsidium Stuttgart, Denkmalamt

-     Lage des historischen Bachlaufs im Plangebiet

-     Bei Bebauung im Bereich des Denkmals ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich

Landratsamt Ravensburg : Altlasten

-     Vorkommen von entsorgungsrelevanten Altlasten im Plangebiet

-     Bei Tiefbauarbeiten Fachbauleiter Altlasten erforderlich

Landratsamt Ravensburg : Naturschutz

-     Hinsichtlich des Insektenschutzes sind besondere Vorkehrungen bei der Beleuchtung und der Verwendung von Photovoltaikmodulen zu treffen

-     Der Schutz des seeseitigen Schilfgürtels beim Rösslerweiher muss über eine Bojenkette gewährleistet werden

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszuliegenden Unterlagen zusätzlich im Internet unter folgendem Link eingestellt sind: https://www.schlier.de/index.php?id=118

Schlier, den 30.11.2018

gez. Katja LiebmannBürgermeisterin

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur Einfriedungssatzung „Schlier“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.10.2018 den Entwurf zur Einfriedungssatzung "Schlier" mit Begründung in der Fassung vom 10.09.2018 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13 BauGB wird die Einfriedungssatzung "Schlier" im sog. vereinfachten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Schlier. Ausgenommen hiervon sind Geltungsbereiche von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen sowie Geltungsbereiche von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB und § 35 Abs. 6 BauGB.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.09.2018 liegt in der Zeit vom 29.10.2018 bis 30.11.2018 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10, 88281 Schlier), Zimmer Nr. 16 (Herr Bentele) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Öffnungszeiten Rathaus
Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.

Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 10.09.2018 durch einen Klick auf folgenden Link aufgerufen werden:

  • Einfriedungssatzung Schlier

Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Schlier, den 19.10.2018

gez. Katja Liebmann

Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.09.2018 den Entwurf zum Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch" mit Begründung jeweils in der Fassung vom 24.07.2018 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch" mit Begründung jeweils in der Fassung vom 24.07.2018 im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Bereich des Ortsteils "Unterankenreute" und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn.: 293/1, 300 (Teilfläche), 300/1, 300/2, 300/3, 300/4, 300/5, 300/6, 302/1, 310, 310/2, 310/3, 310/5, 313/1, 313/2, 313/3, 313/4, 313/5, 323/1 (Teilfläche), 323/2, 323/3, 327 (Teilfläche), 327/2, 327/3 (Teilfläche), 327/4 (Teilfläche), 328/2, 328/4. 328/5 (Teilfläche), 328/6, 328/7, 330/1, 330/2, 330/5, 330/6, 330/7, 330/8, 340/5, 340/8, 340/9, 340/10, 341 (Teilfläche), 341/1 (Teilfläche), 341/2, 341/4, 341/7, 343/1, 343/2, 343/3, 343/4, 343/5, 343/7, 343/21, 343/31, 343/32, 343/33, 343/36, 343/58, 399 (Teilfläche), 412/2 (Teilfläche), 412/3, 533 (Teilfläche), 533/1 (Teilfläche), 533/2 (Teilfläche), 533/3 (Teilfläche), 535 (Teilfläche), 535/2 (Teilfläche), 539.

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 24.07.2018 liegen in der Zeit vom 08.10. bis 19.10.2018 im Rathaus der Gemeinde Schlier (Rathausstraße 10), Zimmer 16 (Herrn Bentele) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und stehen hier unter den folgenden Links zum Download bereit:

  • Bebauungsplan Textteil
  • Bebauungsplan Planteil
  • Abwägungstabelle

Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, außer mittwochs von 09:00 Uhr bis 13.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

  • bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
  • die zulässige Grundfläche liegt bei ca. 25.000 m² und folglich unter 70.000 m²
  • bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. §13a BauGB hat stattgefunden (Büro Sieber, Fassung vom 16.02.2018)

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Die einschlägigen DIN-Normen, auf denen in den Festsetzungen verwiesen wird, stehen bei der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, 88281 Schlier, im Rahmen der förmlichen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsicht zur Verfügung.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Da es sich um eine erneute Auslegung des Entwurfes handelt wird gem. § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planes abgegeben werden können. Diese sind im Einzelnen:

  • Modifizierung der Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten
  • Aufnahme einer Festsetzung zu Bereichen für Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen
  • Zurücknahme des Geltungsbereiches für Teilbereiche der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 341 und 341/1 sowie 330/8
  • Erweiterung des Geltungsbereiches im Bereich der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 313/3 und 533/2 nach Süden bis zur "Wolfegger Straße"
  • Aufnahme einer örtlichen Bauvorschrift zu Dachaufbauten
  • Erhöhung der maximal zulässigen Dachneigung für Satteldächer auf 45°
  • Modifizierung der örtlichen Bauvorschrift zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet
  • Ergänzung des Hinweises zum Niederschlagswasser
  • Ergänzung des Hinweises zum Brandschutz
  • Änderung der Begründung zur Abarbeitung der Eingriffsregelung
  • Ergänzung der Begründung um Dachaufbauten
  • Ergänzung der Begründung um den Bereich für Nebenanlagen

Schlier, den 20.09.2018
Gez. 
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Hintermoos III" und die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.09.2018 den Entwurf zum Bebauungsplan "Hintermoos III" und die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 28.08.2018 gebilligt und für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan "Hintermoos III" und die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Bereich des Ortsteils "Unterankenreute" und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 293/1, 300 (Teilfläche), 300/1, 300/2, 300/3, 300/4, 300/5, 300/6, 302/1, 310, 310/2, 310/3, 310/5, 313/1, 313/2 (Teilfläche), 313/3 (Teilfläche), 313/4, 313/5, 323/1 (Teilfläche), 323/2, 323/3, 327 (Teilfläche), 327/2, 327/3 (Teilfläche), 327/4 (Teilfläche), 328/2, 328/4. 328/5, 328/6, 328/7, 330/1, 330/2, 330/5, 330/6, 330/7, 330/8, 340/5, 340/8, 340/9, 340/10, 341 (Teil-fläche), 341/1, 341/2, 341/4, 341/7, 343/1, 343/2, 343/3, 343/4, 343/5, 343/7, 343/21, 343/31, 343/32, 343/33, 343/36, 343/58, 399 (Teilfläche), 412/2 (Teilfläche), 412/3, 533 (Teilfläche), 533/1 (Teilfläche), 533/2 (Teilfläche), 533/3 (Teilfläche), 535 (Teilfläche), 535/2 (Teilfläche), 539.

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan (PDF-Datei)dargestellt.

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 28.08.2018 liegt in der Zeit vom 08.10.2018 bis 07.11.2018 im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, Zimmer 16 (Herr Bentele) während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und ist außerdem online unter folgenden Links einsehbar:

Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00. Uhr, außer Mittwochs von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die wesentlichen Gründe hierfür sind:

  • bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.
  • die zulässige Grundfläche liegt bei ca. 25.000 m² und folglich unter 70.000 m².
  • Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. §3c UVPG hat stattgefunden (Büro Sieber, Fassung vom 16.02.2018)

Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Parallel mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt.

Abgesehen von der o.g. Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird der Öffentlichkeit grundsätzlich Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, Zimmer 16 (Herr Bentele) während der allgemeinen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Schlier, den 20.09.2018

Gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan "Alte Säge" (bisher: "Kehrenberg")

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 30.05.2017 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Kehrenberg“ beschlossen. In der öffentlichen Sitzung vom 18.09.2018 hat der Gemeinderat beschlossen den Namen des Bebauungsplans von bisher „Kehrenberg“ in „Alte Säge“ zu ändern. Nach Diskussion des Abwägungsvorschlags wurde der Entwurf zum Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB beschlossen.  

Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Sägewerks südwestlich von Unterankenreute in der Gemeinde Schlier. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Flächengröße von ca. 1,3 ha und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Ziel und Zweck der Planung

  • Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken in der Gemeinde Schlier
  • Nutzung von Brachflächen
  • Vermeidung von Nutzungskonflikten

Mit der Entwicklung der Brachflächen als Allgemeines Wohngebiet soll sowohl der Eigenentwicklung der Gemeinde als auch einem moderaten Bevölkerungszuzug Rechnung getragen werden.

Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung wird in Form einer Planauflage, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 08.10.2018 bis 09.11.2018 (jeweils einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, während der Öffnungszeiten des Rathauses durchgeführt. Es besteht Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu diesem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Öffnungszeiten Rathaus

Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht bereit:

  • Abwägungstabelle (Stand 18.09.2018)
  • Entwurf des Bebauungsplan mit planungsrechtlichen Festsetzungen und ortlichen Bauvorschriften als Planteil und Textteil mit Begründung (Stand: 18.09.2018)
  • Umweltbericht (Stand: 18.09.2018)
  • FFH-Vorprüfung (Stand: 19.06.2018
  • Altlastenuntersuchung (Stand: 02.03.2016)
  • Schalluntersuchung (Stand: 28.03.2018)

Folgende wesentliche umweltbezogene Informationen sind nach Einschätzung der Gemeinde vorhanden und einsehbar:

Art der vorhandenen Information - Urheber

Thematischer Bezug

Umweltbericht in der Fassung vom 18.09.2018 für

-     Bestandsanalyse gegliedert nach folgenden Schutzgütern:      Mensch, Fläche (Flächenverbrauch), Boden, Wasser (Grundwasser / Oberflächenwasser / Retention), Klima / Luft, Pflanzen / Tiere sowie Biodiversität, Landschaftsbild / Ortsbild, Kultur- und Sachgüter, Emissionen / Abfall, Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt.

-     Beschreibung des Vorhabens und der umweltrelevanten Wirkfaktoren einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

-     Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich der Auswirkungen

-     Vorstellung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nicht-Durchführung der Planung

FFH-Vorprüfung in der Fassung vom 19.06.2018

-     FFH-Lebensraumtypen und geschützte Arten, die im näheren Umfeld des geplanten Wohnbaugebietes im FFH-Gebiet vorkommen:

Natürliche nährstoffreiche Seen, Fließgewässer mit flutender Wasservegetation, Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Waldmeister- Buchenwald, Kleine Flussmuschel, Goldener Scheckenfalter, Steinkrebs, Kammmolch,

Gelbbauchunke à geschützte Lebensräume und Arten sind durch die Bebauung nicht oder nur sehr gering negativ beeinflusst.

-     Vorkommen des Schwarzhalstaucher am Rößlerweiher; Lebensraum durch Freizeitnutzung des Gewässers beeinträchtigt; Verringerung des Nutzungsdruck auf die Art durch Leinenzwang für Hunde und Trennung des Badebetriebs und der Brutlätze durch eine Bojenkette.

-     Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

Regierungspräsidium Stuttgart, Denkmalamt

-     Lage des historischen Bachlaufs im Plangebiet

-     Bei Bebauung im Bereich des Denkmals ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich

Landratsamt Ravensburg : Altlasten

-     Vorkommen von entsorgungsrelevanten Altlasten im Plangebiet

-     Bei Tiefbauarbeiten Fachbauleiter Altlasten erforderlich

Landratsamt Ravensburg : Naturschutz

-     Hinsichtlich des Insektenschutzes sind besondere Vorkehrungen bei der Beleuchtung und der Verwendung von Photovoltaikmodulen zu treffen

-     Der Schutz des seeseitigen Schilfgürtels beim Rösslerweiher muss über eine Bojenkette gewährleistet werden

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszuliegenden Unterlagen zusätzlich im Internet eingestellt sind.

Schlier, den 28.09.2018

gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum 2019

Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) hat das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden geschaffen. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, die zeitgemäßes Leben und Wohnen ermöglichen, die eine wohnortnahe Versorgung sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Dabei sind die aktive Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und die interkommunale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Beiträge zum Ressourcen- und Klimaschutz sind bei kommunalen Projekten Pflicht und führen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang. Schwerpunkt ist auch im Programmjahr 2019 der Bereich Wohnen.

Förderschwerpunkte:

1. Wohnen

Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch:

·           Umnutzung vorhandener Bausubstanz (z.B. landwirtschaftliche Gebäude) zu Wohnnutzung

·           Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung)

·           Ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken

·           Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken (z.B. Abbruchmaßnahmen)

2. Grundversorgung

Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung mit Waren u. Dienstleistungen. Dabei Förderung der Reaktivierung einer Brache, eines Neubaus, sowie bauliche Erweiterungen

 3. Gewerbe

Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, einschließlich vorbereitender Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken und die dazu notwendige innere Erschließung von Gewerbegebieten.

·           Verlagerung von Unternehmen aus Gemengelage

·           Neuansiedlung von Unternehmen

·           Erweiterung von Unternehmen

Verfahren:   

Die Aufnahme dieser Projekte in das Jahresprogramm steht unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung im Rahmen eines mehrstufigen Auswahlprozesses. Die Anträge sind über die Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Unterlagen sind fristgemäß und vollständig in fünffacher Ausfertigung einzureichen. Frist zur Einreichung bei der Gemeindeverwaltung: 31.08.2018. Da die Antragsunterlagen mit Projektbeschreibung, Plänen und Kostenschätzung sorgfältig vorbereitet werden müssen, bitten wir um zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Gemeindeverwaltung, Herr Bentele, Telefonnummer: 07529/977-22.
Weiterführende Informationen, sowie Downloads zur Antragsstellung finden Sie auch direkt im Internet auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien unter:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx

Aufstellung des Bebauungsplans ‚Östlich Laurentiusstraße‘ und örtliche Bauvorschriften hierzu

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 05.06.2018 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplans ‚Östlich Laurentiusstraße‘ und der örtlichen Bauvorschriften  hierzu beschlossen. Hierzu wird eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Planauflage durchgeführt.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB aufgestellt. Es wird gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m.  § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs 4 BauGB abgesehen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück Nr. 290/1 und das Teilflurstück 290/11 in Unterankenreute. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im abgedruckten Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 3,08 ha.

Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung einer Wohnbaufläche geschaffen werden.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung findet durch Planauflage des zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurfs statt. Diese findet vom

18.06.2018 bis einschließlich 18.07.2018

im Rathaus der Gemeinde Schlier während der üblichen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 13.00 Uhr sowie Donnerstag von14.00 – 18.30 Uhr) statt.

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung.

Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht bereit und können auch hier eingesehen werden:

Schlier, den 15.06.2018
gez.
Katja Liebmann

Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluß und Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Kehrenberg

Öffentliche Bekanntmachung „ Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss und Frühzeitige Unterrichtungder Öffentlichkeit zum Bebauungsplan „Kehrenberg“ der Gemeinde Schlier nach §3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat am 30.05.2017 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Kehrenberg“ beschlossen. In der öffentlichen Sitzung vom 08.05.2018 hat der Gemeinderat den ihm vorliegenden Vorentwurf mit Beschluss zur Kenntnis genommen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB beschlossen.

Das Plangebiet liegt im Bereich des ehemaligen Sägewerks am Kehrenberger Bach südwestlich von Unterankenreute in der Gemeinde Schlier. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Flächengröße von ca. 1,3 ha und umfasst die Flurstücke 354/1, 354/2, 354/7, 533/1 jeweils teilweise sowie die Flurstücke 354/3, 354/4, 354/12, 357/1 jeweils vollumfänglich. Der räumliche Geltungsbereich wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.

Ziel und Zweck der Planung
- Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken in der Gemeinde Schlier
- Nutzung von Brachflächen
- Vermeidung von Nutzungskonflikten

Mit der Entwicklung der Brachflächen als Allgemeines Wohngebiet soll sowohl der Eigenentwicklung der Gemeinde als auch einem moderaten Bevölkerungszuzug Rechnung getragen werden. Die Gemeinde Schlier profitiert in ihrer Bevölkerungsentwicklung von der Nähe zu den Städten Ravensburg - Weingarten. Es besteht eine beständige Nachfrage nach Wohnraum vor allem in dem Segment Einzel- und Doppelhäuser.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung wird in Form einer Planauflage, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 25.05.2018 bis 25.06.2018 (jeweils einschließlich) im Rathaus der Gemeinde Schlier, Rathausstraße 10, Zimmer Nr. 6 bei Herrn Bentele während der Öffnungszeiten des Rathauses durchgeführt. Es besteht Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung.

Öffnungszeiten Rathaus
Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während der gesetzlichen Feiertage geschlossen ist.

Folgende Unterlagen liegen zur Einsicht bereit und können auch hier eingesehen werden:

- Bebauungsplan mit planungsrechtlichen Festsetzungen und Örtlichen Bauvorschriften als
  Planteil und
  Textteil mit Begründung
- Umweltbericht
- Altlastenuntersuchung
- Schalluntersuchung

Schlier, den 18.05.2018
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

der Gemeinde Schlier für die Amtszeit vom 1.1.2019 bis 31.12.2023 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Ravensburg und den Strafkammern des Landgerichts Ravensburg.

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in der Sitzung am 08. Mai 2018 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Ravensburg und das Amtsgericht Ravensburg gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von Dienstag, 22. Mai 2018 bis einschließlich Dienstag, 29. Mai 2018, im Rathaus der Gemeindeverwaltung Schlier, Rathausstr. 10, 88281 Schlier, im Zimmer 11 aus und kann während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag und Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr, am Mittwoch von 09.00 Uhr – 13.00 Uhr und am Donnerstag von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr sowie von 14.30 – 18.30 Uhr.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung Schlier Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Schlier, 14.05.2018
gez. Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan für das Gebiet „Flurstück Nr. 516/3 – Rathausstraße 5“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung vom 10.04.2018 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 12 BauGB beschlossen, für das Gebiet „Flurstück Nr. 516/3 – Rathausstraße 5“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan aufzustellen und eine vorgezogene Bürgerbeteiligung in Form einer Planauflage durchzuführen.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der nachfolgend abgedruckte Lageplan vom 21.03.2018 maßgebend.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnungsbauprojekt geschaffen werden.

Die Planauflage des Vorentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes findet in der Zeit vom 30.04.2018 bis einschließlich 30.05.2018 im Rathaus der Gemeinde Schlier während der üblichen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Mittwoch von 9.00 – 13.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 – 18.30 Uhr) statt.

Die Planunterlagen können auch hier eingesehen werden:
Artenschutz (PDF-Datei)
Bebauungsplan 1 (PDF-Datei)
Bebauungsplan 2 (PDF-Datei)
Geotechnischer Bericht (PDF-Datei)

Schlier, den 20.04.2018
Gez.
Katja Liebmann
Bürgermeisterin

Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Erbisreute"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner Sitzung vom 05.03.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Erbisreute" (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a wird der Bebauungsplan "Erbisreute" des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.... mehr zur Bekanntmachung erfahren Sie hier (PDF-Datei)

Anlage 1 (PDF-Datei)
Anlage 2 (PDF-Datei)

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte"

Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan
"Unterankenreute-Ortsmitte" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu sowie zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlier hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2018
den Entwurf zum Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und der örtlichen
Bauvorschriften hierzu sowie zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch" mit
Begründung jeweils in der Fassung vom 20.02.2018 gebilligt und für die öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird der
Bebauungsplan "Unterankenreute-Ortsmitte" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu
sowie zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Steigesch" im sog. beschleunigten
Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im Bereich des Ortsteils "Unterankenreute"
und umfasst folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 293/1, 300 (Teilfläche), 300/1, 300/2,
300/3, 300/4, 300/5, 300/6, 302/1, 310, 310/2, 310/3, 310/5, 313/1, 313/2 (Teilfläche),
313/3 (Teilfläche), 313/4, 313/5, 323/1 (Teilfläche), 323/2, 323/3, 327 (Teilfläche), 327/2,
327/3 (Teilfläche), 327/4 (Teilfläche), 328/2, 328/4. 328/5, 328/6, 328/7, 330/1, 330/2,
330/5, 330/6, 330/7, 330/8, 340/5, 340/8, 340/9, 340/10, 341 (Teil-fläche), 341/1, 341/2,
341/4, 341/7, 343/1, 343/2, 343/3, 343/4, 343/5, 343/7, 343/21, 343/31, 343/32, 343/33,
343/36, 343/58, 399 (Teilfläche), 412/2 (Teilfläche), 412/3, 533 (Teilfläche), 533/1
(Teilfläche), 533/2 (Teilfläche), 533/3 (Teilfläche), 535 (Teilfläche), 535/2 (Teilfläche),
539..... Mehr zur Bekanntmachung erfahren Sie hier (PDF-Datei)

Bebauungsplan
(PDF-Datei)
Anlage 1 (PDF-Datei)
Anlage 2 (PDF-Datei)
Anlage 3 (PDF-Datei)
Anlage 4 (PDF-Datei)

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen

Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO)

Das Regierungspräsidium Tübingen beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen..... Mehr erfahren Sie hier (PDF-Datei)