Wahlen 2024: Gemeinde Schlier

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WAHLEN AM 9. JUNI 2024

Kommunalwahlen

Am 9. Juni 2024 finden in Baden-Württemberg die Kommunalwahlen statt. Diese finden zeitgleich mit der Europawahl statt. In Schlier wird der Kreistag des Wahlkreises IV Vogt und der Gemeinderat der Gemeinde Schlier gewählt.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einige wichtige Informationen zur Verfügung stellen:

Wahlamt

Sie finden das Wahlamt der Gemeinde Schlier im Rathaus (Rathausstraße 10, 88281 Schlier) im Erdgeschoss, Zimmer 2.

Servicezeiten:
Montag und Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.30 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr 

Kontakt:
Telefonnummer: 07529 977-40
link(at)schlier.de

Beantragung Briefwahlunterlagen

Eine Briefwahl ist möglich.
Dafür muss man bei der Gemeinde seines Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Mit dem Wahlschein werden automatisch auch Briefwahlunterlagen geschickt. Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann man einen Wahlschein auch noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragen, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Hier können Sie Briefwahlunterlagen online beantragen.

Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen finden hier

Kommunalwahl: Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht bezeichnet das Recht, sich durch die Stimmabgabe aktiv an der Wahl zu beteiligen.

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  • Deutsche/r im Sinne von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger/in),
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • Wahl des Gemeinderats - seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt (Hauptwohnung)
  • Wahl des Kreistags - seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt (Hauptwohnung)

Bürgerinnen und Bürger, die durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde/aus dem Landkreis das Wahlrecht verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde/Landkreis zuziehen oder ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr sofort wieder wahlberechtigt.

Die Erforderlichkeit einer Mindestwohndauer entfällt in diesen Fällen.

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,

  • die das Wahlrecht infolge Richterspruchs in Deutschland verloren haben oder
  • Unionsbürger/innen sind, die infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Wählen kann nur,
wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Schlier eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Die Gemeinde Schlier macht spätestens bis zum 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung, erhalten hat, wendet sich bitte an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schlier.

Sie erreichen das Einwohnermeldeamt unter Telefonnummer: 07529 977-20 oder Telefonnummer: 07529 977-21 oder einwohner(at)schlier.de.

Information für neu Zugezogene

Sind Sie in den letzten Wochen nach Schlier zugezogen oder innerhalb des Gemeindegebiets oder innerhalb des Landkreises umgezogen; ist Ihre Nebenwohnung zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?

Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts zu den Kommunalwahlen bitte folgende Hinweise:

  1. Vorausgesetzt Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung, bleiben Sie bei einem Umzug innerhalb des Landkreises wahlberechtigt, wenn Sie die Hauptwohnung im Landkreis behalten. Wenn Sie für die Kreistagswahl im Landkreis Ravensburg als Wahlberechtigte/r in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, Ihre Hauptwohnung in die Gemeinde Schlier verlegen und sich bis 19. Mai 2024 bei der Meldebehörde unserer Gemeinde anmelden, werden Sie auf Antrag in ein Wählerverzeichnis der Gemeinde Schlier eingetragen und können hier Ihr Wahlrecht ausüben.
    Diesen Antrag müssen Sie schriftlich bis zum 19. Mai 2024 (Sonntag!) stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schlier.
    Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt zuziehen oder sich nach dem 19. Mai 2024 anmelden, bleiben Sie in Ihrer bisherigen Gemeinde (Wegzugsgemeinde) in das Wählerverzeichnis für die Kreistagswahl eingetragen und können dort persönlich oder durch Briefwahl wählen.
     
  2. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde Schlier bleiben Sie für die Wahl des Gemeinderats wahlberechtigt, vorausgesetzt, Sie behalten hier die Hauptwohnung bei.
     
  3. Sollten Sie nach dem 9. März 2024 aus einer anderen Gemeinde bzw. aus einem anderen Landkreis zugezogen sein, sind Sie für die Wahl des Gemeinderats bzw. für die Wahl des Kreistags nicht wahlberechtigt.
    Eine Ausnahme gilt, wenn Sie bereits früher hier in Schlier bzw. im Landkreis Ravensburg gewohnt haben, damals bereits wahlberechtigt waren und vor Ablauf von drei Jahren jetzt wieder zugezogen sind oder Ihre Hauptwohnung wieder hierher verlegt haben. In diesem Fall sind Sie mit Ihrer Rückkehr sofort wieder wahlberechtigt.

    Zu beachten ist, dass Sie in diesem Fall nicht automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sondern rechtzeitig – spätestens bis zum 19. Mai 2024 – einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen müssen.
    Bei einer Rückkehr nach dem 19. Mai 2024 erhalten Sie auf Antrag zur Ausübung Ihres Wahlrechts einen Wahlschein, wenn Wahlberechtigung besteht. Antragsvordrucke erhalten Sie beim Wahlamt der Gemeinde Schlier.

Kommunalwahl 2024 in leichter Sprache

Die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg und die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen haben gemeinsam eine Broschüre herausgegeben. Sie heißt „Einfach wählen gehen!“. Darin steht in Leichter Sprache was man zur Kommunalwahl 2024 wissen muss.

Die Broschüre „Einfach wählen gehen!“ (PDF-Datei)

Informationen | Links

Information und wichtige Hinweise zu den Kommunalwahlen 2024 finden Sie auf der Homepage der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: www.kommunalwahl-bw.de

EUROPAWAHL

Am Sonntag, 9. Juni 2024 findet die 10. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in der Bundesrepublik Deutschland statt.

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wahlberechtigt sind

alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Ausland lebenden Deutschen an der Europawahl teilnehmen; Auskünfte hierzu erteilt das Wahlamt.

alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, in Deutschland und/oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Deutsche und Unionsbürger, wenn sie infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzen.

Unionsbürger sind zusätzlich dann vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie im dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Schlier eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Von Amts wegen werden alle deutschen Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihres Hauptwohnsitzes eingetragen, in der sie am 28. April 2024 bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen werden in das Wählerverzeichnis diejenigen Unionsbürger eingetragen, die auf ihren Antrag bereits zur Europawahl 2019 und zu den vorhergehenden Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren.

Alle anderen wahlberechtigten Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich bis spätestens 19. Mai 2024 beim Wahlamt zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung.

Anlage 2A zur EuWO: Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl (bundeswahlleiterin.de) (PDF-Datei)

Sofern Unionsbürger in Deutschland keinen Wohnsitz, sondern lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gelten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis besondere Bestimmungen. In diesem Fall ist Auskunft beim Wahlamt einzuholen.

Die Gemeinde Schlier macht spätestens am 16. Mai 2024 öffentlich bekannt, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerverzeichnisse eingesehen werden können.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung, erhalten hat, wendet sich bitte an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schlier.

Sie erreichen das Einwohnermeldeamt telefonisch Telefonnummer: 07529 977-20 oder Telefonnummer: 07529 977-21 oder per E-Mail einwohner(at)schlier.de

Information für neu Zugezogene

Sie sind nach Schlier zugezogen oder innerhalb des Gemeindegebiets umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt.

Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

1.  Wenn Sie als Deutscher aus einer anderen Gemeinde innerhalb Deutschlands zugezogen sind und sich erst nach dem 28. April 2024 bei der Meldebehörde in Schlier anmelden, sind Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Wegzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem früheren Wahllokal wählen können; Sie können sich von Ihrem früheren Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.

Wollen Sie dagegen schon in Schlier wählen, so müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Schlier beantragen. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Wegzugsgemeinde gestrichen.

1.1  Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unseremGemeindegebiet liegende Nebenwohnung nach dem 28. April 2024 als Hauptwohnung anmelden! Wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie bis zum 19. Mai 2024 Ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Schlier.

1.2  Wenn Sie innerhalb des Gemeindegebiets Schlier umgezogen sind und sich nach dem 28. April 2024 ummelden, bleiben Sie in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk im Wählerverzeichnis eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis, des neuen Wahlbezirks (auch auf Antrag) ist nicht möglich.

1.3  Falls Sie bisher keine Wohnung in Deutschland hatten und auch nicht vom Ausland her dieEintragung in ein Wählerverzeichnis beantragt haben, können Sie – wie bei einem Umzug im Inland –bis zum 19. Mai 2024 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen. Bitte wenden Sie sich an das Einwohnermeldeamt, um Ihre Wahlberechtigung zu klären und den erforderlichen Eintragungsantrag zu stellen.

2.  Wenn Sie als nichtdeutscher Unionsbürger innerhalb Deutschlands umgezogen sind und schon an Ihrem bisherigen Wohnort in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, gelten für Sie die gleichen Bestimmungen wie für deutsche Wahlberechtigte (vgl. Nr. 1).

Falls Sie direkt aus einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugezogen sind, können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihrer Zuzugsgemeinde eingetragen werden; der Antrag muss bis spätestens 19. Mai 2024 beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schlier eingegangen sein.